Mit Erkenntnis vom 4. 9. 2019 erteilte der VwGH der Rechtsansicht des BFG und des BMF, wonach nicht getilgte Verbindlichkeiten keinen Bestandteil des Abwicklungs-Endvermögens iSd § 19 Abs 4 KStG darstellen sollen, eine klare Absage. Der VwGH hält fest, dass mit dem zur Verteilung kommenden Vermögen - auch historisch gesehen - das für die Verteilung zur Verfügung stehende Vermögen gemeint ist. Dieses kann auch negativ sein.
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