Ein Gruppenmitglied sei rückwirkend zum 31. 12. 2017 auf eine zum Verschmelzungsstichtag (noch) nicht der Unternehmensgruppe angehörende Konzerngesellschaft verschmolzen worden. Die Konzerngesellschaft sei noch vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags mit Wirkung zum 1. 1. 2018 in die Unternehmensgruppe aufgenommen worden. Im darauffolgenden Verfahren vor dem BFG sei strittig gewesen, ob eine gruppeninterne Umgründung iSd § 9 Abs 5 KStG vorlag, was vom BFG bejaht worden sei. Der VwGH habe nach Amtsrevision die Entscheidung des BFG bestätigt.
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