Literaturübersicht / Familienrecht

Wagner, Anm zu EF-Z 2016/96.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu 4 Ob 100/15g = Zak 2015/628, 357: Wenn dem ehestörenden Dritten die Ehe bei Aufnahme der ehebrecherischen Beziehung bekannt war, haftet er dem betrogenen Ehegatten grundsätzlich auf schadenersatzrechtlicher Grundlage für die Detektivkosten zur Überwachung des untreuen Partners. Der Ehebruch kann selbst dann noch als rechtswidriger Eingriff des Ehestörers gewertet werden, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt bereits unheilbar zerrüttet war.

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Artikel-Nr.
Zak 2016/485

19.07.2016
Heft 13/2016