Weiterhin sind zum EU-Meldepflichtgesetz viele Fragen offen. Anhand von Umgründungen soll die Pflicht zur Meldung aufgezeigt werden.
Nach dem EU-Meldepflichtgesetz ("EU-MPfG") sind Gestaltungen, die mehr als einen Mitgliedstaat oder mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland umfassen und ein Risiko der Steuervermeidung, der Umgehung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen, meldepflichtig. Dabei muss der erste Schritt zwischen 25. 6. 2018 und 30. 6. 2020 umgesetzt worden sein oder der erste Schritt ab 1. 7. 2020 umgesetzt werden oder die Gestaltung ab 1. 7. 2020 konzipiert, vermarktet, organisiert, zur Umsetzung bereitgestellt oder verwaltet werden.1
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