Rascher als zu erwarten, habe das BFG die Kritik an der Rechtsprechung des OGH und des VwGH zur Wertersatzstrafe bzw zum gemeinen Wert aufgegriffen und bestätigt. Entgegen der Rechtsprechung der Höchstgerichte bemesse sich nach der Entscheidung des BFG die Wertersatzstrafe (wie auch der gemeine Wert) nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern vom Einzelverkaufspreis, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte.
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