Die Wertersatzstrafe bemesse sich - entgegen der aktuellen Rechtsprechung - nicht vom Händlerverkaufspreis, sondern vom Wert, den die Behörde beim Verfall erzielt hätte. Das alleine entspreche dem Gesetzeszweck und den amtlichen Erläuterungen, dies war auch die ursprüngliche Rechtsprechung und ergebe sich genauso aus dem gemeinen Wert, an den die Wertersatzstrafe anknüpfe.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.