In aller Kürze

Wichtige Zinssätze ab 1. 1. 2021

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bis zum 31. 3. 2021 werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge festgesetzt. Ab 1. 4. 2021 bis 31. 3. 2024 betragen die Stundungszinsen für Abgabenschulden 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr (§ 323c Abs 13 und Abs 14 BAO idF BGBl I 2021/3).

Der Verzugszinssatz für vertragliche Geldforderungen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB) beträgt im Zeitraum von 1. 1. bis 30. 6. 2021 unverändert 8,58 % (4 % falls der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist). Im Fall von Forderungen aus vor dem 16. 3. 2013 abgeschlossenen Rechtsgeschäften liegt der Zinssatz bei 7,38 % (§ 352 UGB idF vor ZVG iVm § 906 Abs 25 UGB).

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Artikel-Nr.
ARD 6731/1/2021

14.01.2021
Heft 6731/2021