Steuerrecht / Blick nach Deutschland

Wirtschaftliche Gründe, die den Abschluss eines Geschäfts unter nicht "fremdüblichen Bedingungen" rechtfertigen

Udo Eversloh

Schreiben des deutschen BMF zur Hornbach-Entscheidung des EuGH

Mit Urteil vom 31. 5. 2018, C-382/16, Hornbach-Baumarkt, hat der EuGH geurteilt, dass eine Regelung wie diejenige des § 1 Außensteuergesetz (AStG) dann mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist, wenn sie dem gebietsansässigen Steuerpflichtigen den Nachweis ermöglicht, dass aus wirtschaftlichen Gründen Bedingungen vereinbart werden, die sich aus seiner Stellung als Gesellschafter der gebietsfremden Gesellschaft ergeben. Damit erkennt das Gericht unter bestimmten Umständen eine Ausnahme vom Fremdvergleichsgrundsatz an. Das deutsche BMF hat darauf mit Schreiben vom 6. 12. 2018, IV B 5 - S 1341/11/10004-09, reagiert. Im Ergebnis geht es um die Anpassung des Einkommens bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen gem § 1 AStG. Im Folgenden werden Hintergrund sowohl des EuGH-Urteils als auch des BMF-Schreibens und Auswirkungen für die Praxis dargestellt.

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Artikel-Nr.
RdW 2019/213

15.04.2019
Heft 4/2019
Autor/in
Udo Eversloh

Udo Eversloh, Rechtsanwalt i.R. und Fachpublizist in Köln war jahrelang Ressortleiter Steuerrecht der deutschen Fachzeitschrift Betriebs-Berater. Er ist Autor etlicher Fachbeiträge und Kommentierungen zum Steuer- und Gesellschaftsrecht sowie zum Recht der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und tritt auch als Referent bei Seminaren für Angehörige der steuerberatenden Berufe auf.