Steuerrecht

Zufluss und Einnahmen - eine Begriffsverwirrung

Gunter Mayr

Einnahmen gelten als zugeflossen, wenn sie beim Empfänger „endgültig“ verbleiben. Tatsächlich kommt es aber nicht auf die Endgültigkeit an, vielmehr ist zu prüfen, ob eine Einnahme vorliegt. Eine Einnahme liegt aber nur dann vor, wenn sie auf Gewinnrealisierung gerichtet ist. Damit erübrigt sich das Kriterium der Endgültigkeit.

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Artikel-Nr.
RdW 1999, 176

15.03.1999
Heft 3/1999
Autor/in
Gunter Mayr

Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr ist Sektionschef für Steuerpolitik und Steuerrecht im Bundesministerium für Finanzen und lehrt am Institut für Finanzrecht der Universität Wien.