Der OGH (3 Nc 14/18s) hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Zugangsbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO, die aus § 520 und § 523 ZPO folgende Kompetenz des Erstgerichts zur Zurückweisung unzulässiger Rekurse sowie die Dauer der Rekursfrist von 14 Tagen (§ 521 ZPO). Die Anregung einer Partei, ein Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH zu diesen Normen einzuleiten, nahm er deshalb nicht auf.
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