In aller Kürze

Zulässige Firmenbestandteile einer Rechtsanwalts-Gesellschaft

Nach der E Bkv 3/07 der OBDK zählt § 1b RAO die Firmenbestandteile für Rechtsanwalts-Gesellschaften taxativ auf. Neben den zulässigen Personennamen und dem verpflichtenden Sachbestandteil eines Hinweises auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dürften deshalb keine weiteren Bezeichnungen aufgenommen werden. Die Aufnahme der Fantasiebezeichnung "Eversheds", die von einer Rechtsanwalts-Gesellschaft im Weg einer Art "Franchise" genutzt wird, entspreche nicht den Anforderungen des § 1b RAO.

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Artikel-Nr.
Zak 2008/747

16.12.2008
Heft 22/2008