Anträge auf Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Einverständnis der Gläubiger werden vielfach darauf gestützt, dass der Massestand für eine Vollbefriedigung der Gläubiger ausreiche. Damit lägen die Voraussetzungen für eine möglichst unkomplizierte und rasche Aufhebung des Insolvenzverfahrens vor.
Der vorliegende Beitrag soll beleuchten, wann bei Fehlen von Zustimmungserklärungen Gläubiger zu befriedigen sind und wann ein (bloßer) Sicherstellungsfall vorliegt. Erörtert werden soll, ob sich bei einem ausreichenden Massestand die förmliche Verteilung einer 100%igen Quote erübrigt und die Bezahlung der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfolgen kann.
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