Judikatur im Fokus

Zur Durchbrechung des Bankgeheimnisses gegenüber dem Pflegschaftsgericht

Fabian Liebel

Ein Beitrag aus Anlass von OGH 25. 6. 2021, 8 Ob 120/20k

Bislang ging die hA davon aus, dass sich das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts gem § 38 Abs 2 Z 4 BWG von jenem des (vertretungsbedürftigen) Kunden ableitet. Kreditinstitute hätten dem Gericht daher nur jene Informationen zu erteilen, die sie auch dem Kunden selbst erteilen dürfen. In Anlehnung an die jüngere Rsp zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs nach § 38 Abs 2 Z 3 BWG geht der OGH in 8 Ob 120/10k nunmehr von einem eigenständigen - und umfangreicheren - Recht des Pflegschaftsgerichts aus. Dies wirkt sich insb in Fällen aus, in denen die Kundeneigenschaft eines Betroffen (und damit "sein" Auskunftsrecht) zweifelhaft ist. Zur inhaltlichen Reichweite des Auskunftsrechts wirft die nun vorliegende E jedoch schwierige Fragen auf, was nicht zuletzt auf Besonderheiten des Ausgangsfalles zurückzuführen ist.

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Artikel-Nr.
ZFR 2022/35

25.02.2022
Heft 2/2022
Autor/in
Fabian Liebel

Dr. Fabian Liebel, LL.M, (WU) ist Associate bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte und Lehrbeauftragter am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der WU Wien.

(Wichtige) Publikationen:
Das zivilrechtliche Bankgeheimnis (2019); Kommentierung der §§ 983–1001 ABGB in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar 5. Auflage (gemeinsam mit Stefan Perner); Die gesetzliche Stundung von Kreditraten nach dem 2. COVID-19-JustizbegleitG, ZFR 2020, 216 (gemeinsam mit Markus Kellner); Zum Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs bei Kleinbetragssparbüchern. Anmerkung zu 6 Ob 13/21m und 2 Ob 101/20x, ÖBA 2021, 572; Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Vorliegen mehrerer Aufklärungspflichtverletzungen, ÖBA 2017, 403.