Thema

Zur Schadenersatzverjährung bei Jugendstraftaten

Dr. Jakob Kepplinger

Der Beitrag widmet sich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen, die aus Jugendstraftaten herrühren. Begeht ein Jugendlicher die strafbare Handlung vorsätzlich und ist diese mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht, erlischt das Klagerecht des (bzw der) Geschädigten gem § 1489 S 2 Fall 2 ABGB erst nach 30 Jahren. Dabei zeigt sich, dass die gewichtigeren Argumente dafür sprechen, bei der Frage nach der Anwendung dieser Norm auf den Strafsatz der Jugendstraftat abzustellen und die Reduktion des Strafrahmens gem § 5 Z 4 JGG außer Betracht zu lassen.

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Artikel-Nr.
Zak 2019/629

22.10.2019
Heft 18/2019
Autor/in
Jakob Kepplinger

Dr. Jakob Kepplinger ist Univ.-Ass (post doc) an der JKU Linz.

Publikationen (Auswahl):
Eigenhaftung von Vertragsgehilfen für fehlerhafte Beratung (2016); Schadenersatzverjährung bei Haftung für fremdes Verhalten, ÖJZ 2016, 629; Zur Bedeutung des VbVG für die zivilrechtliche Repräsentantenhaftung, JBl 2017, 634 (I) und 711 (II); Zur Strafdrohung iS von § 1489 ABGB, RZ 2020, 199.