Der Beitrag behandelt den Fall einer in Ö lebenden liechtensteinischen Dienstnehmerin (Grenzgängerin), die sich über die Versteuerung ihres Trinkgeldanteils beschwerte. Das BFG hätte wiederholt festgestellt, dass die Steuerfreiheit von Trinkgeldern von zwei Faktoren abhängt: Freiwilligkeit und Individualisierbarkeit.
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