Nach der geänderten Rechtsansicht der Finanzverwaltung seien am Ende einer Liquidation noch offene Verbindlichkeiten nicht mehr im Abwicklungs-Endvermögen anzusetzen. Daran anknüpfend stelle sich die Frage, ob die geänderte Rechtsansicht auch für Rückstellungen gilt und der eher seltene Ansatz von Rückstellungen im Abwicklungs-Endvermögen (noch) zulässig ist.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.