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3G-Regel an Arbeitsorten angekündigt

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Ministerratsvortrag 20. 10. 2021, 2/11; WKO-News vom 20. 10. 2021

Überblick

Die „3G-Regelung“, die einen Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr durch eine Impfung, Genesung oder Testung voraussetzt, ist die nach Ansicht der Bundesregierung Basis für ein sicheres Arbeitsumfeld. Dadurch kann der gesundheitliche Schutz der Menschen weiter verbessert werden, da die Gefahr einer Ansteckung mit dem COVID-19-Virus am Arbeitsplatz stark minimiert werden kann. Die Bundesregierung hat daher angekündigt, dass beginnend mit 1. 11. 2021 am Arbeitsplatz sowohl von den Beschäftigten als auch den Betriebsinhabern und Betreibern ein 3G-Nachweis zu erbringen ist. Das gilt für den privatwirtschaftlichen Bereich gleichermaßen wie für den Öffentlichen Dienst.

Konkret sollen all jene Bereiche umfasst sein, wo Menschen beruflich zusammenkommen. Neben den klassischen Dienstleistungsberufen, betrifft die neue Regelung auch Büroräumlichkeiten, wo Menschen bei Sitzungen, Veranstaltungen, in Liften oder auch in der Teeküche zusammenkommen. Umfasst sind auch Außendiensttätigkeiten, wie etwa eine Montage einer Küche bei Kundinnen und Kunden.

Verpflichtender 3G-Nachweis

Gemäß der 3. Corona-Maßnahmenverordnung (deren Veröffentlichung in den nächsten Tagen zu erwarten ist) soll Folgendes gelten:

-Ein Impf-, Genesungs- oder Testnachweis wird vorgeschrieben, wenn am jeweiligen Arbeitsort ein physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt für all jene, die in ihrem Arbeitsalltag mit anderen Menschen in Kontakt kommen – zB im Büro oder in der Kantine.
-Eine Ausnahme soll es für Personen geben, die an einem Tag nur maximal zwei Kontakte für maximal 15 Minuten im Freien aufweisen. Nicht betroffen ist das Arbeiten im Homeoffice oder Arbeitnehmer ohne Kontakt mit anderen, wie etwa Lkw-Fahrer, die alleine in ihrem Fahrzeug sitzen.
-Im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe sowie im Spitzensport soll die Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Personen erhöht werden. Auch diese Arbeitsorte können nur betreten werden, wenn ein entsprechender 3G-Nachweis vorliegt.

Mit Einführung der 3G-Regelung am Arbeitsplatz können die Maskenregelungen vereinfacht werden: Ab 1. 11. 2021 sollen Arbeitnehmer, die einen 3G-Nachweis erbringen, von der Maskenpflicht befreit sein – eine Ausnahme ist aber für Alten- und Pflegeheimen sowie Spitäler vorgesehen, wo das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes – zusätzlich zum 3G-Nachweis – verpflichtend bleibt. Für Kunden und Besucher gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht an Orten zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse (zB Supermärkte, Apotheken, öffentliche Verkehrsmittel), ebenso in Pflege- und Gesundheitseinrichtungen (zusätzlich zum verpflichtenden 3G-Nachweis). In sonstigen Kundenbereichen (zB nicht-lebensnotwendiger Handel, Reisebüros, Museen) muss entweder ein 3G-Nachweis erbracht oder eine FFP2-Maske getragen werden. In sämtlichen 3G-Bereichen, wie ua Gastronomie, Beherbergungsbetrieben, Theatern oder bei Friseuren und Veranstaltungen, soll auch weiterhin keine Maskenpflicht gelten.

Kontrollpflicht des Arbeitgebers

Der 3G-Nachweis ist damit Voraussetzung für das Betreten des Arbeitsortes. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen entsprechenden 3G-Nachweis mitzuführen und im Falle einer Kontrolle vorweisen zu können.

Hinsichtlich der Kontrollpflicht der Arbeitgeber führt die Bundesregierung aus, dass das diese nicht überspannt werden darf und zumutbar bleiben müsse. Hinsichtlich des Ausmaßes der Kontrollpflicht sollen – je nach den Umständen des Einzelfalls (Größe und Struktur des Betriebs, Anzahl der Mitarbeiter, räumliche und organisatorische Beschaffenheit) – entsprechende Hinweise, stichprobenartige Kontrollen, Aushänge, mündliche oder schriftliche Belehrungen genügen. Stichprobenartige Kontrollen müssen dabei aber so ausgelegt sein, dass es sich um wirksame Kontrollen iSd § 8 Abs 4 COVID-19-MG (vgl IA 826/A 27. GP 12) handelt. Dies wird der Fall sein, wenn Kontrollen entweder regelmäßig einzelne Personen (stichprobenartig ausgewählt) betreffen oder in Form von „Schwerpunktkontrollen“ (sporadischen durchgehenden Kontrollen) erfolgen.

Übergangsregelung

Die neue Regelung soll mit 1. 11. 2021 in Kraft treten. In den ersten beiden Wochen soll eine Übergangsfrist gelten, in der Beschäftigte, Betreiber und Betriebsinhaber den Arbeitsort wahlweise entweder mittels 3G-Nachweis oder mittels FFP2-Maske betreten können. Ab 15. 11. 2021 soll ein 3G-Nachweis verpflichtende Voraussetzung zum Betreten des Arbeitsortes sein.

Hinweis: Die Kundmachung der Verordnung bleibt abzuwarten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31604 vom 21.10.2021