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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank, mit der Korrekturwerte gemäß § 2 Abs 3 und § 5 Abs 2 UDRBG festgelegt werden (UDRB-Korrekturwerteverordnung)
BGBl II 2015/66, ausgegeben am 30. 3. 2015
Ab 1. 4. 2015 wird die bisherige Sekundärmarktrendite Bund (SMR-Bund) von der Oesterreichischen Kontrollbank AG (OeKB) nicht mehr zur Verfügung gestellt. Da jedoch sowohl in Gesetzen und Verordnungen als auch in Verträgen auf die SMR-Bund referenziert wird, wurde mit dem UDRBG, BGBl I 2015/4, ein neuer Wert eingeführt, der der SMR-Bund möglichst entspricht und durch marktübliche Renditenberechnung („yield to maturity“) von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) berechnet wird: die Umlaufgewichtete Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB; siehe dazu LN Rechtsnews 18742 vom 14. 1. 2015).
In privatrechtlichen Vereinbarungen, die vor dem 1. 4. 2015 abgeschlossen wurden und auf die SMR-Bund referenzieren, gilt mit 1. 4. 2015 an deren Stelle die UDRB unter Berücksichtigung eines Korrekturwertes, der von der OeNB mit der vorliegenden Verordnung festgelegt wird (mit 0 Basispunkten).
Neben der SMR-Bund werden auch die „Sekundärmarktrendite Emittenten Gesamt“, die „SMR Inländische Emittenten“ und die „SMR Inländische Nichtbanken“ unter Anwendung eines spezifischen Korrekturfaktors auf die UDRB übergeleitet. Diese Korrekturfaktoren werden ebenfalls mit dieser Verordnung von der OeNB jeweils mit 0 Basispunkten festgelegt.
Hinweise:
Die Veröffentlichung der UDRB-Tageswerte der Vorwoche erfolgt jeweils am Freitag der Folgewoche auf der Website der OeNB (http://www.oenb.at) – erstmals am 10. 4. 2015.
Bei Verträgen, die ab dem 1. 4. 2015 abgeschlossen werden, ist gem § 5 Abs 3 UDRBG als Referenzwert die UDRB selbst anzuwenden oder ein anderer marktüblicher Indikator, nicht aber eine der von der UDRB abgeleitete Sekundärmarktrendite.