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Abschiebestoppp für Asylwerber in Lehre – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Mit der vorliegenden Novelle werden die Voraussetzungen dafür geregelt, dass für Asylwerber in Lehre im Falle einer Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise gehemmt wird, damit sie die begonnene Berufsausbildung abschließen können (§ 55a iVm § 125 Abs 31 bis 34 FPG neu).

BGBl II 2019/110, ausgegeben am 27. 12. 2019

Der neue § 55a FPG über die Hemmung der Frist für die freiwillige Ausreise betrifft Asylwerber, gegen die eine Rückkehrentscheidung erlassen wird (bzw nicht rechtskräftig erlassen worden ist), die als Lehrling (§ 1 BAG) beschäftigt sind und dies dem Bundesamt rechtzeitig mitgeteilt haben. Rechtzeitig ist die Mitteilung, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht (zur Übergangsregelung siehe § 55a Abs 3 FPG); sie kann durch den Lehrling oder den Lehrberechtigten erfolgen und bedarf der Schriftform (grds samt Kopie des Lehrvertrags; siehe dazu näher § 55a Abs 4 FPG).

Sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des § 55a FPG begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat, führt die neue Hemmung nach § 55a Abs 1 FPG dazu, dass die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von § 55 Abs 2 FPG zu folgenden Zeitpunkten zu laufen beginnt:

-ab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder
-mit dem späteren Prüfungstermin, der im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung von der zuständigen Lehrlingsstelle gem § 23 BAG festgesetzt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,
-spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses.

Die Hemmung gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs 3 AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.

Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs 2 lit a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs 1 BAG), hat dies der Lehrberechtigte unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen.

Eine eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn

-das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird (unabhängig von einer Mitteilung durch den Lehrberechtigten),
-der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (§ 2 Abs 3 AsylG 2005) oder
-die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (§ 7 Abs 6 AuslBG) oder widerrufen wird (§ 9 AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.

Liegt ein Fall des § 55a FPG vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar (§ 52 Abs 8 FPG).

Für jene Drittstaatsangehörigen und ehemaligen Lehrlinge, deren Asylverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Novelle bereits rechtskräftig abgeschlossen ist und die gegen die Entscheidung des BVwG Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH erhoben haben (Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Rechtmittels vorausgesetzt), werden vergleichbare Regelungen über die Fristenhemmung in § 125 Abs 31 bis 34 FPG getroffen. Da in diesen Fällen das frühere Lehrverhältnis bereits gem § 14 Abs 2 lit f BAG geendet hat, ist zum Endigungszeitpunkt auch die Beschäftigungsbewilligung gem § 7 Abs 6 Z 1 AuslBG erloschen, und § 125 Abs 34 FPG sieht daher vor, dass – bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des § 125 Abs 31 FPG – die Beschäftigungsbewilligung nicht (mehr) als erloschen gilt bzw ex lege wiederauflebt.

Das BFA wird für die Asylwerber ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gem § 55a Abs 1 FPG erstellen. Ebenso wird das AMS Lehrberechtigte, die Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insb unter Verwendung des Merkblatts, informieren.

Normtitel:

Bundesgesetz, mit dem das Fremdenpolizeigesetz 2005 geändert wird

In- und Außerkrafttreten:

Die Novelle tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und nach Ablauf von vier Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Eine bis dahin gem § 55a Abs 1 FPG bzw § 125 Abs 31 FPG eingetretene und nicht gem § 55a Abs 6 FPG (§ 125 Abs 32 zweiter Satz FPG) erloschene Hemmung des Laufs der Frist für die freiwillige Ausreise dauert über diesen Zeitpunkt hinaus bis zu dem nach § 55a Abs 1 oder Abs 6 FPG (§ 125 Abs 32 FPG) maßgeblichen Zeitpunkt fort.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28476 vom 30.12.2019