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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Die für das Schuldenregulierungsverfahren maßgeblichen Änderungen der IO durch das IRÄG 2017 (BGBl I 2017/122, Rechtsnews 23967; va Verkürzung der Frist im Abschöpfungsverfahren und Entfall der Mindestquote) sind grundsätzlich anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 31. 10. 2017 eröffnet wurde oder der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach diesem Datum bei Gericht eingelangt ist. Für „anhängige Abschöpfungsverfahren“ gilt nach der Übergangsregelung des § 280 IO idF IRÄG 2017, dass „bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung“ auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden ist, „wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. 11. 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind.“
Die Voraussetzung, dass „die Abtretungserklärung abgelaufen ist“ ist einschränkend dahin zu verstehen, dass die Abtretungserklärung frühestens bei oder nach dem Inkrafttreten des IRÄG 2017 (das ist der 1. 11. 2017) abgelaufen ist.
Entscheidung
Verfassungskonforme Interpretation
Die Interpretation des RekursG, dass es für die Anwendbarkeit des § 280 IO nicht darauf ankomme, zu welchem Zeitpunkt die Abtretungserklärung abgelaufen ist, solange das Verfahren noch nicht mit Beschluss beendet wurde, findet zweifellos im Wortlaut der Übergangsbestimmung Deckung. Sie würde in Fällen wie dem vorliegenden allerdings bedeuten, dass die Anwendung der Übergangsregelung nicht von objektiven Kriterien abhinge, sondern vom mehr oder weniger zufälligen bzw willkürlichen Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung über die Beendigung des Verfahrens.
Wenn der Gesetzgeber den Anwendungsbereich von neuen Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, bleibt es ihm grundsätzlich überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtags einer besonderen Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und es fällt in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wann eine neue, den Normadressaten begünstigende Bestimmung in Kraft treten soll und für welche Fälle sie zu gelten hat (VfSlg 17.238/2004, 19.308/2011; VfGH W IV 4/2016-23 ua).
Der VfGH hält in ständiger Spruchpraxis eine gesetzliche Stichtagsregelung mit dem Gleichheitssatz für unvereinbar, derzufolge „es von den verschiedensten Zufälligkeiten abhängt, va aber auch von manipulativen Umständen“, ob eine bestimmte Rechtsfolge eintritt (VfSlg 7708/1975; 12.831/1991; 13.822/1994 ua).
Eine Interpretation des § 280 IO, die verfassungsrechtliche Bedenken in dieser Hinsicht vermeidet, ist jedoch möglich: Wenn die Voraussetzung, dass „die Abtretungserklärung abgelaufen ist“, dahin einschränkend verstanden wird, dass die Abtretungserklärung frühestens bei oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sein muss, ist die Anwendbarkeit der Übergangsbestimmung auf objektive Kriterien gegründet und die Gleichbehandlung aller Schuldner gewährleistet, deren Abschöpfungsverfahren zur gleichen Zeit eingeleitet wurde bzw deren Abtretungserklärung gleichzeitig geendet hat (vgl 8 Ob 79/18b, Rechtsnews 25966).
Anwendung des § 280 IO
Wie das RekursG zutreffend ausgeführt hat, ist § 280 IO – mangels eigener Übergangsbestimmung – bereits am 1. 8. 2017 in Kraft getreten, die wesentlichen neuen Regelungen über das Abschöpfungsverfahren gem § 279 Abs 1 IO aber erst am 1. 11. 2017.
Nach der Reihung und inneren Beziehung der Übergangsbestimmungen der §§ 279 und 280 IO ist allerdings davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Anwendung des § 280 IO zum Stichtag des Inkrafttretens des „neuen“ Schuldenregulierungsverfahrens am 1. 11. 2017 erfüllt sein müssen (idS offenbar auch Konecny in ecolex 2017, 1160 [1164]; Schneider in VbR 2017/125 [191]; Mohr in ZIK 2017, 97 [102]).
Das Problem des maßgeblichen Stichtags für den Anwendungsbereich des § 280 IO stellt sich im vorliegenden Verfahren aber ohnehin nicht, weil die Abtretungserklärung des Schuldners jedenfalls früher, nämlich bereits im Juni 2017 abgelaufen ist.