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Änderung: Entgelfortzahlungszuschuss, Differenzvergütung - BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

BGBl II 2019/303 und BGBl II 2019/304, ausgegeben am 17. 10. 2019

Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 2018/100, Rechtsnews 26585, wird die bislang bestehende Trägerlandschaft der Sozialversicherung reorganisiert und ab 1. 1. 2020 auf fünf Träger reduziert. Ua wird auch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) zur neuen Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) zusammengeführt. Dies erfordert folgende Anpassungen/Änderungen, die mit 1. 1. 2020 in Kraft treten:

-Die Regelung der Entgeltfortzahlungszuschüsse nach § 53b ASVG kommt nur noch für die AUVA zum Tragen, weshalb im SV-OG ein Entfall der Nennung der VAEB im § 53b ASVG vorgesehen wurde. Diese gesetzliche Änderung ist nunmehr in der auf § 53b Abs 6 ASVG beruhenden Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung – EFZ-DV-VO nachzuvollziehen. (BGBl II 2019/304)
-Da die VAEB auch Entgeltfortzahlungszuschüsse sowie Differenzvergütungen nach § 53b ASVG an die Dienstgeber von privaten Kleinunternehmen sowie von privaten kleinen und mittleren Unternehmen leistet und als Unfallversicherungsträger nach dem ASVG ab dem 1. 1. 2020 nicht mehr besteht, wurde im Rahmen des SV-OG auch im B-KUVG eine idente und somit auf § 53b ASVG verweisende Zuschussregelung verankert. Die Zuschüsse werden ab diesem Zeitpunkt von der BVAEB ausbezahlt. Daher wurde nun eine neue Verordnung, die „Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau – EFZ-DV-VO BVAEB“ erlassen, deren Inhalt der EFZ-DV-VO nach § 53b ASVG entspricht. (BGBl II 2019/303)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28107 vom 18.10.2019