News

Änderung von AuslBG und ASVG - BGBl

Bearbeiter: Manfred Lindmayr / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden

BGBl I 2017/66, ausgegeben am 22. 5. 2017

Zur Regierungsvorlage 1516 BlgNR 25. GP siehe ARD 6540/16/2017

Zu den Ministerialentwürfen siehe ARD 6518/16/2016 (238/ME) und ARD 6527/14/2016 (275/ME)

1. Überblick

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die RL 2014/36/EU [über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer] (in der Folge kurz Saisonarbeiter-RL) und die RL 2014/66/EU [über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers] (in der Folge kurz ICT-RL) umgesetzt.

Hinweis: Die Regelungen zur Umsetzung der RL 2014/36/EU und der RL 2014/66/EU sowie die neuen Regelungen zur Weiterentwicklung der Rot-Weiß-Rot-Karte sind auf die korrespondierenden Bestimmungen im Fremdenpolizeigesetz 2005 und im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgestimmt und können nur gemeinsam mit diesen vollzogen werden. Die Umsetzungsmaßnahmen im Fremdenrecht sollen mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 erfolgen; die entsprechende Regierungsvorlage (RV 1523 BlgNR 25. GP, LN Rechtsnews 23225 vom 6. 3. 2017) ist derzeit dem NR-Ausschuss für innere Angelegenheiten zugewiesen.

Weitere Änderungen dienen

-der Anpassung der Regelungen zur grenzüberschreitenden Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitskräften aus EU-/EWR-Mitgliedstaaten an das EuGH-Urteil C-91/13, Essent Energie Productie, ARD 6426/23/2014,
-der Zulassung von drittstaatsangehörigen Start-up-Gründern im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells für selbständige Schlüsselkräfte, sowie
-der Verbesserung der Zulassung und Arbeitsmarktintegration qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten im Rahmen des Rot-Weiß-Rot-Karten-Modells.

Im Zuge der parlamentarischen Behandlung der Regierungsvorlage im Nationalrat kam es noch zu zwei Abänderungsanträgen, mit denen zum einen das Inkrafttreten auf 1. 8. 2017 verschoben wurde und zum anderen die Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung neuerlich um ein Jahr auf 1. 1. 2019 verschoben wird.

Im Folgenden werden die wesentlichsten Änderung nochmals kompakt zusammengefasst:

2. Saisonarbeitskräfte

2.1. Änderungen im AuslBG

Das geltende österreichische Saisoniermodell findet in der Saisonarbeiter-RL weitestgehend Deckung und kann daher im Wesentlichen beibehalten werden. Die bestehenden Regelungen müssen lediglich in einigen wenigen Punkten angepasst werden.

Eine auf die Wirtschaftszweige Fremdenverkehr sowie Land- und Forstwirtschaft beschränkte und über Kontingente gesteuerte Zulassung von Saisonarbeitskräften ist weiterhin zulässig. Die maximale Zulassungsdauer hingegen ist nach den Vorgaben der RL auf 9 Monate innerhalb von 12 Monaten (bisher: 12 Monate innerhalb einer 14-monatigen Rahmenfrist) zu beschränken, wobei aber ein und dieselbe Saisonarbeitskraft - wie schon bisher - im Rahmen der zulässigen Höchstdauer sowohl in der touristischen Winter- als auch in der Sommersaison, aber auch in der Landwirtschaft bewilligt werden kann. (§ 5 Abs 3 AuslBG).

Die günstigeren Sonderregelungen für Saisonarbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der maximalen Beschäftigungsdauer (derzeit nur für kroatische Staatsangehörige relevant) müssen aufgrund der Stillhalteklausel in den Übergangsregelungen beibehalten werden. (§ 5 Abs 4 AuslBG)

In § 5 Abs 6 AuslBG wird klargestellt, dass innerhalb der jeweiligen maximalen Zulassungsdauer eine einmalige Verlängerung der Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bzw bei einem anderen Arbeitgeber nicht wegen Ausschöpfung des Kontingents abgelehnt werden darf. Dies gilt auch für einen Wechsel eines als Erntehelfer zugelassenen Ausländers in eine normale Saisonbeschäftigung. Außerdem sollen jene Saisonarbeitskräfte, die in den letzten 5 Jahren vor einer beabsichtigten neuerlichen Beschäftigung bereits einmal als Saisonarbeitskraft erlaubt beschäftigt waren und nach ihrer Beschäftigung nicht illegal im Land geblieben sind, gegenüber bisher nicht am österreichischen Arbeitsmarkt aufgetretenen Saisoniers bevorzugt neuerlich zugelassen werden.

In Hinkunft muss außerdem der Arbeitgeber im Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung verpflichtend bestätigen, dass der Saisonarbeitskraft für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht und die Miete nicht automatisch vom Lohn abgezogen wird. Bei wiederholtem Verstoß gegen diese Vorschrift innerhalb der letzten 12 Monate werden dem Arbeitgeber keine weiteren Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer ausgestellt. Stellt sich nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung heraus, dass entgegen der Bestätigung des Arbeitgebers keine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht, ist die Beschäftigungsbewilligung zwingend zu widerrufen (allerdings wird dem Arbeitgeber ein Frist von 2 Wochen gewährt, um den Missstand zu beheben und der Saisonarbeitskraft oder dem Erntehelfer eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung zu stellen; § 9 Abs 1 AuslBG).

2.2. Änderungen im ASVG

Nach geltendem Recht sind Erntehelfer nur in der Kranken- und Unfallversicherung versichert. Die Saisonarbeiter-RL verpflichtet die Mitgliedstaaten aber dazu, Saisonarbeitskräfte (dazu zählen auch die Erntehelfer) im Bereich der sozialen Sicherheit im Vergleich mit den eigenen Staatsangehörigen gleich zu behandeln. Demgemäß werden die sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Erntehelfer im ASVG aufgehoben, entgegen den Plänen in der Regierungsvorlage aber erst ab 1. 1. 2019 (Entfall von § 5 Abs 1 Z 13 und § 7 Z 1 lit f ASVG).

3. Unternehmensinterner Transfer von Schlüsselkräften

Die ICT-RL regelt den unternehmensinternen Transfer von drittstaatsangehörigen Schlüsselarbeitskräften (Managern, Spezialisten, Trainees mit Hochschulabschluss) von internationalen Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten in deren EU-Niederlassungen (Filialen) und deren erleichterte Zulassung bei einem Einsatz auch in anderen EU-Mitgliedstaaten (Mobilitätsfälle).

Der von der ICT-RL erfasste Personenkreis deckt sich weitgehend mit den „Rotationsarbeitskräften“ iSd § 2 Abs 10 AuslBG. Entsprechend dem Harmonisierungsziel der RL werden die Sonderregelungen des § 2 Abs 10 AuslBG, die über die RL-Vorgaben hinausgehen (betreffend den qualifizierten Führungskräftenachwuchs und die Vertreter repräsentativer ausländischer Interessenvertretungen), in die Bestimmungen zur Betriebsentsendung integriert (§ 18 Abs 3 bzw Abs 3a (neu) AuslBG).

Schlüsselarbeitskräften, die unternehmensintern aus einem Drittstaat direkt nach Österreich transferiert werden, wird künftig bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“ = „Intra-Corporate-Transfer“; Anm) nach den Vorgaben der ICT-RL ausgestellt. Die entsprechende Bestimmung findet sich in § 58 NAG idF des FrÄG 2017 (RV 1523 BlgNR 25. GP); das Verfahren ist dem der Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüssel- und Fachkräfte nachgebildet und findet sich in § 20f Abs 1 AuslBG. Die Zulassungsvoraussetzungen werden im neuen § 18a Abs 1 AuslBG taxativ aufgezählt.

Je nach Dauer des Aufenthalts ist zu unterscheiden:

-Kurzfristige Mobilität: bis zu 90 Tage ohne eigenen Aufenthaltstitel, aber mit einer Vorabmeldepflicht analog dem EU-Entsendebestätigungsverfahren (§ 18 Abs 13 AuslBG).
-Langfristige Mobilität: für mehr als 90 Tage; Antragsverfahren im AuslBG ähnlich wie beim Rot-Weiß-Rot-Karten-Verfahren (§ 20f Abs 2 AuslBG).

4. EU-Überlassungsbestätigung für überlassene Arbeitskräfte

In § 18 AuslBG wird künftig neben den Fällen der klassischen Betriebsentsendung aus Drittstaaten und aus anderen EU- bzw EWR-Staaten auch die grenzüberschreitende Überlassung von ordnungsgemäß in anderen EU- bzw EWR-Staaten beschäftigten Drittstaatsangehörigen geregelt.

Für Überlassungsfälle wird an die (generelle) Meldepflicht des Überlassers an die ZKO nach § 19 Abs 2 bis 4 LSD-BG angeknüpft, die unabhängig von der Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte besteht. Diese Meldung ist als Grundlage für die Ausstellung einer EU-Überlassungsbestätigung durch das AMS vorgesehen (damit wird eine EU-rechtswidrige doppelte Meldepflicht vermieden; § 18 Abs 12 AuslBG).

Während die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Beschäftigung und eines ebensolchen Aufenthalts im Sitzstaat des Überlassers in § 18 Abs 12 Z 1 AuslBG für entsandte und überlassene Drittstaatsarbeitskräfte gleichermaßen gelten, wird bei der Voraussetzung der Einhaltung der österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen neben den für die Entsandten geltenden arbeits-und sozialrechtlichen Vorschriften gemäß LSD-BG auch auf die Spezialvorschrift des § 10 AÜG verwiesen. Zusätzlich ist der in § 18 Abs 1 AÜG vorgesehene Untersagungsgrund (wegen erheblicher oder wiederholter Verletzung der nach dem AÜG obliegenden Verpflichtungen) zu berücksichtigen.

Die Nichteinholung von EU-Überlassungsbestätigungen wird angesichts ihres vergleichbaren Unrechtsgehalts unter dieselbe Strafsanktion wie die nichtordnungsgemäße EU-Entsendung gestellt (§ 28 Abs 1 Z 4 AuslBG).

5. Verbesserte Zulassungskriterien für Start-ups

Die geltende Regelung des § 24 AuslBG für selbstständige Schlüsselkräfte wird um eine eigene Zulassungsschiene für Start-up-Gründer erweitert. Bei Erfüllung der in § 24 AuslBG genannten Voraussetzungen erhält der Start-up-Gründer eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Start-up-Gründer für zwei Jahre. Nach frühestens 21 Monaten können erfolgreiche Start-up-Gründer im Rahmen eines kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsverfahrens gemäß § 24 Abs 4 NAG bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen auf eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus umsteigen.

Die Regelung für Startups gilt für Ausländer, die in Österreich als selbstständige Unternehmer ein Start-up gründen wollen, in dem innovative Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien entwickelt und in den Markt eingeführt werden. Das hinter dem Start-up stehende Unternehmen darf maximal 5 Jahre alt sein. Als innovativ gelten Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien insbesondere dann, wenn sie neu in Österreich eingeführt werden sollen und eine Nachfrage erwartet werden kann, ein neuartiger Zugang oder ein kreativer Ansatz gewählt wird, indem beispielsweise verschiedene Produkte bzw Branchen kombiniert werden (Interdisziplinarität), das Start-up-Unternehmen im sozialen oder ökologischen Bereich neue Angebote schafft oder soziale bzw ökologische Verantwortung übernimmt.

6. Änderungen iZm Studierenden und Studienabsolventen

-Studienabsolventen haben künftig länger Zeit, eine ihrer Qualifikation und Ausbildung entsprechende Beschäftigung zu finden, für die sie eine Rot-Weiß-Rot-Karte beantragen können. Dementsprechend sieht eine Änderung des § 64 NAG durch das FrÄG 2017 (RV 1523 BlgNR 25. GP) vor, dass ihr weiteres Aufenthaltsrecht nach erfolgreichem Abschluss des Studiums von sechs auf 12 Monate verlängert werden soll. Damit korrespondierend wird Studienabsolventen während dieser Arbeitssuchefrist eine Beschäftigung (bis zu 20 Wochenstunden) mit einer Beschäftigungsbewilligung ermöglicht, wobei die Arbeitsmarktprüfung wie bei Schülern oder Studierenden entfällt. (§ 4 Abs 3 Z 6 AuslBG)
-Um das zulässige Beschäftigungsausmaß für Studierende und Studienabsolventen zu vereinheitlichen, wird das Beschäftigungsausmaß für Schüler und Bachelorstudierende von 10 auf 20 Wochenstunden ausgedehnt. Das zulässige Beschäftigungsausmaß beträgt somit für alle Schüler, Diplomstudium-, Bachelor-, Master- und (PhD-) Doktoratsstudierende künftig 20 Wochenstunden. (§ 4 Abs 7 Z 2 AuslBG)

7. Fachkräfte in Mangelberufen

Das Punktesystem der Anlage B für Fachkräfte in Mangelberufen wird verbessert: Die Kriterien „Sprachkompetenz“ und „Berufserfahrung“ werden aufgewertet, während das Kriterium „Alter“ entsprechend geringer gewichtet wird, um auch älteren Fachkräften mit qualifizierter Berufserfahrung eine Zulassung und Beschäftigung über die „Rot-Weiß-Rot - Karte“ zu ermöglichen. (Anlage B zu § 12a AuslBG)

8. Änderungen iZm der Rot-Weiß-Rot-Karte

Bachelor- und (PhD-)Doktoratsstudienabsolventen werden künftig in das System der „Rot-Weiß-Rot - Karte“ einbezogen werden. (§ 12b Z 2 AuslBG)

Hinweis: Mit dem FrÄG 2017 (RV 1523 BlgNR 25. GP) soll es auch zu einer Verlängerung der Geltungsdauer der Rot-Weiß-Rot-Karte kommen: Die „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für unselbstständige Schlüsselkräfte soll künftig für zwei Jahre ausgestellt werden (bisher: für 12 Monate) und erst danach die „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Weist jedoch der Arbeitsvertrag eine kürzere Dauer auf, soll der Aufenthaltstitel für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich einer Dauer von drei Monaten, längstens jedoch für zwei Jahre ausgestellt werden.

Auch die „Rot-Weiß-Rot - Karte“ für selbstständige Schlüsselkräfte soll künftig für zwei Jahre ausgestellt werden. (§ 41, § 41a, § 43 NAG)

9. Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung

Mit der neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung werden die drei unabhängigen Meldungen - nämlich Versichertenzeitenmeldung [zB die Anmeldung], Beitragsnachweisung und Beitragsgrundlagennachweis - zu einer neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zusammengeführt (siehe ausführlich in ARD 6456/17/2015).

Nachdem die Einführung dieser neuen monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung bereits einmal um ein Jahr verschoben wurde (siehe ARD 6480/9/2016), wurde das Inkrafttreten durch einen Abänderungsantrag im NR neuerlich um ein Jahr auf 1. 1. 2019 verschoben, um der Sozialversicherung und den Dienstgebern mehr Zeit für intensive Tests einzuräumen. Bis Ende 2017 sollen die technischen Voraussetzungen erfüllt sein, im Jahr 2018 ist ein Testbetrieb mit Lohnsoftwareherstellern sowie ein organisierter Produktionstestbetrieb mit Dienstgebern geplant.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 23613 vom 24.05.2017