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Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Sonder-Newsletter der WKO vom 3. 12. 2021

1. Änderungen der AMS-Kurzarbeitsrichtlinie

Aufgrund des verhängten Lockdowns war eine neuerliche Anpassung der KUA-Förderrichtlinie erforderlich. Die wichtigsten Neuerungen:

1.1. Verlängerung der 100 % Beihilfe für besonders betroffene Unternehmen bis 31. 3. 2022

Als „besonders betroffen“ gelten gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Betretungsverbot direkt betroffene Betriebe (siehe Beilage der AMS-Richtlinie) oder besonders betroffene Betriebe mit mindestens 50 % Umsatzrückgang im Vergleich 3. Quartal 2019 auf 3. Quartal 2020. Betriebe die in einem laufenden Begehren die Laufzeit bis 31. 3. 2022 verlängern möchten, müssen mit den betroffenen Dienstnehmern die verlängerte Laufzeit in einer adaptierten Sozialpartner-Vvereinbarung vereinbaren. Anschließend kann im Rahmen eines „Verlängerungsbegehren“ eine verlängerte Laufzeit bis 31. 3. 2022 beantragt werden. Dieses „Verlängerungsbegehren“ muss spätestens bis 31. 12. 2021 via eAMS-Konto eingebracht werden. Im „Verlängerungsbegehren“ kann auch eine Anpassung der Arbeitszeit-Reduktion bzw eine Adaptierung der einbezogenen Personen vorgenommen werden.

Die Möglichkeit, Kurzarbeit über den 31. 12. 2021 mit der erhöhten Beihilfe (100 %) zu beantragen, besteht seit 6. 12. 2021 über das eAMS-Konto. Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die vor dem 6. 12. 2021 ein Begehren mit einer Laufzeit über den 31. 12. 2021 eingebracht haben, begehren formal nur die verringerte Beihilfe in der Höhe von 85 %. Um den Erhalt der 100%igen Beihilfe sicherzustellen, ist ein Änderungsbegehren zu beantragen. Dasselbe gilt für Betriebe, die bereits in Kurzarbeit waren, und aufgrund des Lockdowns unmittelbar betroffen wurden. Änderungsbegehren können bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31. 3. 2022 gestellt werden.

Hinweis: Besonders betroffene Betriebe (mit Anspruch auf 100 % Beihilfe), die bereits Anträge über den 31. 3. 2022 gestellt haben, sollten ebenfalls eine Anpassung der Laufzeit bis maximal 31. 3. 2022 vornehmen, da ansonsten die volle Beihilfenhöhe nicht in Anspruch genommen werden kann.

1.2. Aussetzung des Beratungsverfahrens

Das Beratungsverfahrens entfällt für alle Betriebe, die Kurzarbeit vor Ablauf des 31. 1. 2022 beantragen.

1.3 Verlängerung der rückwirkenden Antragsfrist

Kurzarbeitsbegehren mit einem Beginn der Kurzarbeit während des Lockdowns können bis zu 4 Wochen rückwirkend eingebracht werden (Beispiel: Ein Betrieb der mit Montag, 22. 11. 2021, die Kurzarbeit begonnen hat, kann das Begehren via eAMS-Konto bis spätestens Montag, 20. 12. 2021, einbringen).

1.4. Vereinfachtes Verfahren

Das vereinfachte Verfahren gilt für alle Kurzarbeitsanträge mit der Laufzeit bis maximal 31. 3. 2022, die bis spätestens 31. 1. 2022 beantragt werden. Eine explizite Zustimmung der Sozialpartner braucht es nur mehr für Kurzarbeitsprojekte mit einem Arbeitszeitausfall von über 50 %, die über den 31. 3. 2022 hinaus beantragt werden, oder bei einer Einschränkung der Behaltepflicht oder Behaltefrist in der Sozialpartnervereinbarung.

2. Starthilfe für Saisonbetriebe

Zur Unterstützung der Saisonbetriebe beim Start in die Wintersaison und zur Überbrückung des für die Kurzarbeit fehlenden vollentlohnten ersten Kalendermonats vor Beginn der Kurzarbeit wurde die Starthilfe für Saisonbetriebe geschaffen. Die wichtigsten Eckpunkte:

-Förderbare Arbeitgeber: Saisonbetriebe iSd § 53 Abs 6 ArbVG, die gemäß ÖNACE-Klassifizierung vom Lockdown unmittelbar betroffen sind und in der Beilage der Richtlinie genannt sind. Beihilfen-rechtlich gilt die Faustregel, dass Betriebe, die mehr als 3 Monate in Summe im Jahr geschlossen sind, oder deren Beschäftigtenstand durch mindestens 3 Monate hindurch um ein Drittel höher oder niedriger als im Jahresdurchschnitt ist, insbesondere als Saisonbetrieb gelten können.
-Förderbare Zielgruppe: alle in Österreich mit Wohnsitz gemeldeten Arbeitnehmer mit Beginn eines vollversicherten und legalen Dienstverhältnisses zwischen dem 3. 11. 2021 und 12. 12. 2021 in einem Saisonbetrieb. Die Förderung steht grundsätzlich vom Eintrittsdatum (somit auch Rumpfmonate) bis maximal zum Ende des ersten vollentlohnten Kalendermonates zu. Befristete Dienstverhältnis sind förderbar, wenn die Befristung mindestens einen vollen Kalendermonat umfasst.
Nicht förderbar sind: Familienangehörige im weiteren Sinn (Ehepartner, Lebensgefährten, Partner ebenso wie etwa Schwager und Schwägerin) sowie Personen, die beim gleichen Arbeitgeber bereits beschäftigt waren und deren Dienstverhältnis nach dem 25. 11. 2021 gelöst wurde.
-Förderhöhe: gefördert werden 65 % der Bemessungsgrundlage; als Bemessungsgrundlage gilt das monatliches Bruttoentgelt (ohne Sonderzahlungen, ohne Mehr-/Überstunden, ohne Provisionen) plus 50 % Pauschalaufschlag für Lohnnebenkosten.

Eine Antragstellung wird voraussichtlich ab 10. 1. 2022 über das eAMS-Konto möglich sein.

3. Trinkgeldersatz in den Trinkgeldbranchen

Die Sozialpartner haben sich darauf geeinigt, dass Arbeitnehmer in Trinkgeldbranchen ab 1. 12. 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung erhalten. Als Trinkgeldbranchen gelten folgende ÖNACE 2008 Klassifikationen: 55 Beherbergung; 56 Gaststätten; 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen (Shiatsu); 96.02-1 Frisörsalons; 96.02-2 Kosmetiksalons; 96.02-3 Fußpflege; 96.04-1 Massage, Schlankheitsstudios; 96.09-0 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g. (Tätowierungs- und Piercingstudios).

In der Sozialpartnervereinbarung müssen die Unternehmen dieser Branchen die Option Trinkgeldersatz (IV. Z 4 lit d in der Sozialpartnervereinbarung) ankreuzen. Bei der Abrechnung der Ausfallsstunden ist die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) ab 1. 12. 2021 um 5 % zu erhöhen. Dadurch erhöht sich das Nettoentgelt für Mitarbeiter in Kurzarbeit, aber auch die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen (va weil durch die +5 % die Schwellen € 1.700,- und € 2.685,- überschritten werden), bleibt die Bemessungsgrundlage unverändert (keine Erhöhung um 5 %).

Die außertourliche Erhöhung erhöht nicht die SV-Beitragsgrundlage im jeweiligen Kurzarbeitszeitraum und hat keinerlei Wirkung nach der Kurzarbeit. Wurde die Bemessungsgrundlage während der laufenden Kurzarbeitsphase (Phase 5, die frühestens ab 1. 7. 2021 begonnen hat) bereits erhöht (zB wegen Vorrückung), verringern sich die +5 % entsprechend.

Hinweis: Sämtliche „Trinkgeld-Branchen“ sollten in der Sozialpartner-Vereinbarung (siehe Pkt. IV/4 lit b) unbedingt den Punkt „Option wird in Anspruch genommen“ ankreuzen, da ansonsten eine Ablehnung der Gewerkschaft und in weiterer Folge eine nicht fristwahrende Ablehnung seitens des AMS droht.

4. Bonus für Langzeit-Kurzarbeitende

Arbeitnehmer, die im Zeitraum 1. 3. 2020 bis 31. 10. 2021 – insgesamt, nicht zwingend durchgehend – mindestens 10 Monate in Kurzarbeit waren und außerdem auch im November 2021 in Kurzarbeit waren und deren Bruttoentgelt im November 2021 weniger als € 2.775,- betragen hat, erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von € 500,- (Langzeit-KUA-Bonus). Ob von Natural- oder Kalendermonate auszugehen ist, ist derzeit noch offen. Ebenso bleibt abzuwarten, ob ein Kurzarbeitsbeginn und eine formale Einbeziehung im November ausreicht oder ob im November faktisch bewilligte und abgerechnete Ausfallsstunden abgerechnet werden mussten.

Die Auszahlung (voraussichtlich im April 2022) wird direkt von der Buchhaltungsagentur des Bundes an die betroffenen Arbeitnehmer erfolgen (also nicht über die Personalverrechnung), weshalb die Inanspruchnahme im aktuellen Kurzarbeitsbegehren nicht zu berücksichtigen ist. Eine Antragsstellung bei der BUHAG wird voraussichtlich ab April 2022 möglich sein – die diesbezüglichen Förderrichtlinien stehen noch nicht zur Verfügung.

Hinweis: Der Volltext des Sonder-Newsletters der WKO kann über diesen Link heruntergeladen werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31790 vom 06.12.2021