Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Die inhaltlichen Änderungen zur vorhergehenden (aufgehobenen) Info vom 22. 5. 2020, 2020-0.271.800, Rechtsnews 29129, betreffen die Auslegung der Arbeitstage, den Regelungsumfang der Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland, die neue Sondervereinbarung zur Grenzgängerregelung des DBA-Italien und die Sicherung der Besteuerung von Kurzarbeitsunterstützungen.
Es ist vom BMF weiterhin beabsichtigt, diese Info regelmäßig zu warten, um darin allfällige neue Entwicklungen aufzunehmen.
Info des BMF vom 20. 7. 2020, 2020-0.459.612
Die Behandlung des Arbeitslohns iZm im Homeoffice geleisteten Tätigkeiten
- | Klarstellung in Abschnitt 1.1. „Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Art 15 OECD-MA entsprechenden Regelung (Besteuerung nach dem Tätigkeitsortsprinzip)“, dass für die Fristberechnung bei der Vergütungsaufteilung entsprechend der ausgeübten Arbeitstage – anders als bei der OECD-konformen Zählweise bei der Berechnung der 183-Tage-Frist – nicht von bloßen Aufenthaltstagen iSd Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA, sondern von Arbeitstagen ohne durch COVID-19 verursachten Aufenthaltstagen auszugehen ist: [Demnach sind] Aufenthaltstage, die durch eine Erkrankung verursacht werden, nicht mitzuzählen, wenn die Erkrankung eine Ausreise des Arbeitnehmers verhindert und hierdurch die Steuerbefreiung im „anderen Staat“ verlorenginge; dabei sind Aufenthaltstage, die ein in einem Staat ansässiger Arbeitnehmer im anderen Vertragsstaat verbringt, dort aber nicht länger arbeitet, CO-VID-19-bedingt den anderen Staat nicht verlassen darf und ansonsten den anderen Staat verlassen hätte, wobei dem Ansässigkeitsstaat nach der 183-Tage-Regel das ausschließliche Besteuerungsrecht zugekommen wäre, ebenso wie Krankheitstage für Zwecke des Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA bei der Fristberechnung nicht mitzuzählen). |
- | Ergänzung in Abschnitt 1.2. „Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland anlässlich der COVID-19 Pandemie“ betreffend nicht in dieser Sondervereinbarung (vgl Erlass des BMF vom 15. 4. 2020, 2020-0.239.636, Rechtsnews 28912) geregelte Fälle: Die mit Deutschland geschlossene Konsultationsvereinbarung regelt allerdings nicht den Fall, in dem ein in einem Staat ansässiger Arbeitnehmer im anderen Staat tätig wird und für gewöhnlich nur aufgrund des Überschreitens der 183-Tage-Frist iSd Art 15 Abs 2 lit a DBA-Deutschland im Tätigkeitsstaat steuerpflichtig wird. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen kein im Tätigkeitsstaat ansässiger Arbeitgeber bzw keine Betriebsstätte oder feste Einrichtung im Tätigkeitsstaat die Vergütungen tragen (Art 15 Abs 2 lit b und c DBA-Deutschland). Wenn sonach die im Tätigkeitsstaat verbrachten Aufenthaltstage COVID-19-bedingt nicht die Grenze von 183-Tagen überschreiten, so vermag die Konsultationsvereinbarung keine Aufenthaltstage iSd 183 Tage-Regelung zu fingieren. Dementsprechend kommt – nach den bestehenden Regeln des DBA – dem Ansässigkeitsstaat aufgrund von Art 15 Abs 2 DBA-Deutschland das ausschließliche Besteuerungsrecht zu, solange die 183-Tage nicht überschritten werden. COVID-19-bedingte Homeoffice-Tage können somit auf Grundlage der Konsultationsvereinbarung nicht als Aufenthaltstage iSd Art 15 Abs 2 lit a DBA-Deutschland gezählt werden. |
- | Einarbeitung in Abschnitt 1.4. „Die Grenzgängerregelung des DBA-Italien“ der zwischenzeitig abgeschlossenen Konsultationsvereinbarung (vgl Erlass des BMF vom 27. 6. 2020, 2020-0.394.761., Rechtsnews 29335): Das DBA-Italien enthält in Art 15 Abs 4 – als lex specialis zu den Grundregeln des Art 15 Abs 1 und 2 – eine Grenzgängerregelung, wonach die Einkünfte eines Grenzgängers nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden dürfen. Nach Art 15 Abs 4 DBA-Italien gilt jene Person als Grenzgänger, „die in einem Vertragstaat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Vertragstaat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort hat und sich üblicherweise zur Arbeit dorthin begibt“. Anlässlich der COVID-19 Pandemie wurde im Wege einer Konsultationsvereinbarung Einvernehmen darüber hergestellt, dass Steuerpflichtige, die üblicherweise zu ihrem Arbeitsort pendeln, aber zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19 im Homeoffice arbeiten, weiterhin als Grenzgänger iSd Art 15 Abs 4 DBA-Italien behandelt werden (Konsultationsvereinbarung zu den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie auf die Grenzgängerregelung iSd Art 15 Abs 4 DBA-Italien, Erlass des BMF vom 27. 6. 2020, 2020-0.394.761, BMF-AV Nr 96/2020). |
Die Behandlung von Entgeltentschädigungen bei Kurzarbeit
- | Ergänzung in Abschnitt 2.1. „Aufteilung des Besteuerungsrechts nach Art 15 OECD-MA“ zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung aufgrund des Kausalitätsprinzips: Sollte aufgrund dieser Grundsätze das Besteuerungsrecht an einer Kurzarbeitsunterstützung nicht Österreich, sondern dem anderen Staat zugeteilt werden, und wird diese Kurzarbeitsunterstützung im anderen Staat jedoch nicht besteuert, so liegt die Vermutung nahe, dass die Kurzarbeitsunterstützung nach ausländischer Auffassung nicht kausal mit der Tätigkeit im ausländischen Staat verknüpft ist. Um eine doppelte Nichtbesteuerung zu vermeiden ist es in einem solchen Fall eines Qualifikationskonfliktes daher unzulässig, die Kurzarbeitsunterstützung keiner österreichischen Lohnsteuer zu unterwerfen. Somit ist eine abkommensrechtliche Zuordnung der Kurzarbeitsunterstützung an einen „anderen Vertragsstaat“ auch davon abhängig, dass die Kurzarbeitsunterstützung dort tatsächlich besteuert wird. Sollte es in diesem Zusammenhang divergierende Auffassungen der Staaten geben, so kann die Frage der abkommensrechtlichen Zuordnung der Kurzarbeitsunterstützung im Wege eines Verständigungsverfahrens geklärt werden. |
COVID-19-bedingte Unterbrechungen bei Bauausführungen und Montagen
Entfall des Abschnitts 4.2. „Konsultationsvereinbarung zum DBA-Deutschland anlässlich der COVID-19 Pandemie“ und des Hinweises, dass gegenwärtig in Bezug auf die Anwendung und Auslegung der Frist iSd Art 5 Abs 3 DBA-Deutschland Konsultationsgespräche vor dem Hintergrund der COVID-19 Pandemie geführt werden und damit verbundener Entfall der Abschnittsüberschrift 4.1. „Die Berechnung der Baustellenfrist nach dem OECD-MA“. Der ehemalige Abschnitt 4.1. ist nunmehr alleiniger Inhalt des Abschnittes 4. „COVID-19-bedingte Unterbrechungen bei Bauausführungen und Montagen“.
Zum Volltext der Info gelangen Sie unter Eingabe obiger Geschäftszahl in der FinDok.