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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. EuGH-Urteil zu Tagesruhe- und Wochenruhezeit
Kürzlich hat der EuGH in einem ungarischen Anlassfall ausgesprochen, dass die vorgesehene tägliche Ruhezeit nicht Teil der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Art 5 RL 2003/88/EG ist, sondern zu dieser hinzukommt und auch dann zusätzlich zur wöchentlichen Ruhezeit zu gewähren ist, wenn durch nationales Recht eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 35 zusammenhängenden Stunden vorgesehen ist (EuGH 2. 3. 2023, C-477/21, MÁV-START).
Dieses Urteil hat auch in Österreich viele Fragen aufgeworfen, ob nun Dienst- und Schichtpläne an diese neuen Gegebenheiten angepasst werden müssen. Die Wirtschaftskammer vertritt dazu die Ansicht, dass das Urteil bei richtlinienkonformer Interpretation der § 3 und § 4 ARG keine Auswirkungen auf die österreichische Rechtslage hat. Begründet wird dies damit, dass das österreichische AZG bzw ARG schon vor dem EU-Beitritt (und jedenfalls vor Ergehen der relevanten EU-Richtlinie) Bestand hatten und seither insoweit unverändert blieben und die österreichischen Regelungen zur wöchentlichen Ruhezeit (36 Stunden) die EU-Vorgabe um eine Stunde übererfüllen würden (nach dem EU-Recht müssten mindestens 24 Stunden an Wochenruhezeit sowie 11 Stunden an täglicher Ruhezeit gewährt werden).
Es ist aber wohl davon auszugehen, dass es hier noch interessante Diskussionen geben wird und dass fachliche Konflikte in dieser Frage vermutlich nicht ausbleiben werden.
2. Grenzüberschreitende Telearbeit in der Slowakei
Nach der Rahmenvereinbarung mit Deutschland und Tschechien wurde am 2. 3. 2023 mit der Slowakei eine weitere Rahmenvereinbarung bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit unterzeichnet. Die Vereinbarung wird mit 1. 6. 2023 in Kraft treten und entspricht in ihren Eckpunkten jener mit Deutschland. Die Telearbeit muss für denselben Dienstgeber üblicherweise regelmäßig wiederkehrend und in der Regel in der häuslichen Umgebung des Dienstnehmers unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt werden. Die Dienstnehmer müssen in der Slowakei oder Österreich wohnhaft sein; die Betriebsstätte (Geschäftsräume) des Dienstgebers, wo die Tätigkeit ansonsten verrichtet wird, muss sich im jeweils anderen Mitgliedsstaat befinden. Bei Telearbeit im Wohnortstaat von maximal 40 % der gesamten Beschäftigung ändert sich die SV-Zuständigkeit nicht.
Die Vereinbarung gilt für alle Dienstnehmer, die Staatsangehörige der EU, Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein sind (VO [EG] 883/2004), sowie für Staatsangehörige aus anderen als den vorgenannten Staaten mit rechtmäßigem Wohnsitz in Österreich oder in der Slowakei (VO [EG] 1231/2010).
Der Antrag auf Ausnahmevereinbarung muss beim Dachverband der Sozialversicherungen gestellt werden und kann für maximal 2 Jahre beantragt werden; Verlängerungen sind auf Antrag möglich.
Pandemiebedingte Sonderlösungen gemäß den Festlegungen der Verwaltungskommission bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Dh die Verlängerung der pandemiebedingten Ausnahmeregelung als Übergangsfrist bis zum 30. 6. 2023 bleibt bis zu diesem Zeitpunkt aufrecht.
Weitere Informationen inklusive Antragsformular bietet die ÖGK auf ihrer Webseite: Rahmenvereinbarung Slowakei