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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 15/2023)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.

1. Infektionszulage im KV-Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger

Mit 1. 1. 2023 wurde im Kollektivvertrag für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger eine neue Infektionszulage iHv € 0,20 pro Stunde für jene Zeiten eingeführt, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der tatsächlichen verrichteten Tätigkeit in Seniorenheimen, Pflege- und/oder Krankenanstalten und medizinisch oder medizinisch-technischen Laboratorien verstärkt den Gefahren von Infektionen ausgesetzt sind. Über eine Anfragebeantwortung hat das BMF nun einige steuerrechtliche Zweifelsfragen zu dieser neuen Zulage beantwortet: Link auf die BMF-Anfragebeantwortung vom 31. 3. 2023

2. Sozialversicherungsrechtlicher Fragen-Antworten-Katalog betreffend Elektrofahrzeuge

Im Newsletter Nr. 4/März 2023 hat die ÖGK einen umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog zur beitragsrechtlichen Beurteilung von Elektrofahrzeugen veröffentlicht: Link auf das ÖGK-Protokoll

Erfreulicherweise wurde dabei ein völliger Gleichlauf der beitragsrechtlichen Beurteilung mit der steuerrechtlichen Beurteilung betreffend die „Umgebung bei Elektrofahrzeugen“ verlautbart. Das bedeutet auch, dass die vereinbarte Bruttoentgeltsabsenkung (soweit sie KV-Mindestwerte nicht unterschreitet) dann zu einer verminderten SV-/BV-Beitragsgrundlage führen wird, wenn die Absenkung nicht zusätzlich auf die Folgeentgelte umgelegt wird. Behält man die Höhe von Sonderzahlungen zB unverändert bei, während man das Istgehalt im ausdrücklichen Einvernehmen absenkt, so reduziert sich beim laufenden Gehalt auch die SV-/BV-Beitragsgrundlage. Eine Beibehaltung der vollen Grundlage wird aber Probleme bei der Steuerfreiheit von zB Überstundenzuschlägen mit sich bringen.

Nicht möglich sein wird allerdings, freiwillig im Zuge einer derartigen Bezugsumwandlung die ungekürzte SV-/BV-Beitragsgrundlage aufrecht zu erhalten. Möchte man keinen „Knick“ in der Pensionsbemessung haben, so müsste man einen reinen Nettoabzug vornehmen, der dann aber zugleich auch die Möglichkeit einer Steuerbegünstigung sowie einer Begünstigung in DB, DZ und KommSt verunmöglicht.

3. Sachbezug Dienstwohnung – neue Werte ab 1. 1. 2024

Die Richtwerte nach dem Richtwertgesetz wurden durch Verordnung des Justizministeriums mit Wirkung ab 1. 4. 2023 erhöht (BGBl II 2023/81). Dies hat ab 1. 1. 2024 auch auf die Personalverrechnung Auswirkungen und zwar betreffend die Bewertung des Sachbezugs „Dienstwohnung“ (Wohnraumbewertung). Dort müssen noch für Zeiträume bis 31. 12. 2023 die „alten Werte“ weiterberücksichtigt werden und kommen die neuen Werte erst für die Zeit ab 1. 1. 2024 zum Zuge.


BundeslandSachbezugswert 2023Sachbezugswert ab 2024
Burgenland€ 5,61€ 6,09 
Kärnten€ 7,20€ 7,81
Niederösterreich€ 6,31€ 6,85
Oberösterreich€ 6,66€ 7,23
Salzburg€ 8,50€ 9,22
Steiermark€ 8,49€ 9,21
Tirol€ 7,50€ 8,14
Vorarlberg€ 9,44€ 10,25
Wien€ 6,15€ 6,67

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33913 vom 13.04.2023