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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 16)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. KV-Abschluss Gastronomie und Hotellerie

Durch einen Zweijahresabschluss für das Hotel- und Gastgewerbe im April 2021 wurde grundsätzlich bereits der Lohn- und Gehaltsabschluss für den Zeitraum ab 1. 5. 2022 festgelegt (siehe ARD 6743/18/2021). Da sich die KV-Parteien aber vorbehalten haben, im Falle des Überschreitens der Inflationsrate von 2 % diesen Abschluss gegebenenfalls zu korrigieren, wurden nun die insoweit adaptierten Lohn- und Gehaltstafeln veröffentlicht.

Es erfolgt eine Anhebung in Fixbeträgen für jede Lohn-/Beschäftigungsgruppe; im Bundesdurchschnitt bedeutet dies eine Erhöhung um 3,7 % bei Arbeitern und Angestellten. Die Lehrlingseinkommen werden ebenfalls um Fixbeträge anhoben, im Durchschnitt über alle Lehrjahre entspricht dies einer Erhöhung um 3,8 %.

Zu sämtlichen Informationen diesbezüglich sowie zu allen Lohn- und Gehaltstafeln gelangen Sie auf der Branchenseite der WKO.

2. Kurzarbeit – Übermittlung der Durchführungsberichte

In letzter Zeit häufen sich Rückforderungen der Kurzarbeitsbeihilfe, weil Unternehmen die Durchführungsberichte (aus den Phasen 1 bis 5) nicht fristgerecht an das AMS übermitteln bzw Verbesserungsaufträgen zu unzureichenden Durchführungsberichten – die das AMS über das eAMS-Konto erteilte – nicht nachkommen. Aufgrund der aktuellen Bestimmungen ist das AMS dazu verpflichtet, in derartigen Fällen die gesamte Kurzarbeitsbeihilfe für den betreffenden Projektzeitraum zurückfordern.

Um diesbezügliche Rückforderungen zu vermeiden, erinnert die WKO daran, die Durchführungsberichte fristgerecht zu legen bzw dass auf allfällige Verbesserungsaufträge zu Durchführungsberichten, die im eAMS-Konto einlangen, nicht vergessen werden sollten. Zur Frist sieht die Förder-Richtlinie vor: „Der Durchführungsbericht ist nach Ablauf der Behaltefrist vorzulegen. Ist keine Behaltefrist vereinbart, ist der Durchführungsbericht nach Ende des Kurzarbeitszeitraums vorzulegen“.

Das bedeutet für die Praxis: Nach Ablauf der Behaltefrist ist der Durchführungsbericht unter Anwendung des vom AMS zur Verfügung gestellten Webtools zu erstellen und via eAMS-Konto bis zum 28. des auf das Ende der Behaltefrist folgenden Monats vorzulegen. Für den Fall, dass keine Behaltefrist vereinbart wurde, ist der Durchführungsbericht bis zum 28. des auf das Ende des Kurzarbeitszeitraums folgenden Monats vorzulegen.

Die Erfahrung der WKO zeigt allerdings, dass viele Unternehmen, die nach Abschluss der Kurzarbeit das eAMS-Konto nicht mehr regelmäßig nutzen, derartige Verbesserungsaufträge übersehen und erst im Rahmen der Rückforderung auf die Korrekturnotwendigkeit von etwaigen (Formal)fehler aufmerksam werden – bitte kontrollieren Sie ihren projektbezogenen eAMS-Posteingang.

Für die ersten beiden Phasen 1 und 2 war der Durchführungsbericht ein PDF-Formular, ab der Phase 3 eine Webanwendung. Alle drei Varianten (Link zur Webanwendung sowie Download Phase 1 und 2) werden auf der AMS-KUA-Webseite unter „Downloads Kurzarbeit“ angeboten.

Die Wirtschaftskammer befindet sich in engem und lösungsorientiertem Austausch mit dem AMS, damit sichergestellt wird, dass betroffene Unternehmen vor Einleitung eines Rückforderungsverfahren aus diesem Grund auch über anderen Kommunikationskanäle über die erforderlich Korrektur des Durchführungsberichtes informiert werden. (Quelle: WKO OÖ, Corona-Chefinfo, Update 12. 4. 2022)

3. Kurzarbeit – strengere Prüfkriterien

Der aktuelle Newsletter der Wirtschaftskammer OÖ informiert über die neuen Prüfkriterien betreffend die Begründung in Bezug auf die wirtschaftliche Notwendigkeit für die Kurzarbeit:

Die Kurzarbeits-Förder-Richtlinie sieht vor, dass Firmen eine Kurzarbeitsbeihilfe nur unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren ist. Die wesentlichste Voraussetzung betrifft den Nachweis, dass vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen. Im Rahmen des Bewilligungsprozess erfolgt eine detaillierte Prüfung der Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit. Aufgrund neuer Vorgaben der zuständigen Ministerien bzw der Umsetzung von Empfehlungen des Rechnungshofes sind ab 1. 4. 2022 neue und restriktivere Prüfkriterien zu berücksichtigen. Eine Bewilligung von Förderanträgen kann nur mehr in jenen Fällen erfolgen, in denen eine substanzielle, umfangreiche und plausible Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit vorliegt. Liegt keine ausreichende wirtschaftliche Begründung vor, hat eine vorläufige Zurückweisung des Förderansuchens zu erfolgen. Für derartige Fälle konnte die WKO sicherstellen, dass Betriebe die eine Ablehnung erhalten, die auf eine nicht ausreichende wirtschaftliche Begründung zurückzuführen ist, die Möglichkeit bekommen, binnen 14 Tagen nach Ablehnung ein neuerliches verbesserten und fristwahrendes Begehren einzubringen.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass bereits bei der erstmaligen Einbringung von Begehren mit Laufzeit ab dem 1. 4. 2022 eine substanzielle, ausführliche und plausible wirtschaftliche Begründung vorgelegt wird. Kurzbegründungen wie beispielsweise „Umsatzrückgang wegen COVID-Pandemie“ oder „Lieferprobleme wegen Ukraine-Krieg“ stellen keine ausreichende Begründung der wirtschaftlichen Notwendigkeit dar. (Quelle: WKO OÖ, Corona-Chefinfo, Update 14. 4. 2022)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32414 vom 20.04.2022