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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten beiden Wochen.
1. Grenzüberschreitendes Arbeiten im Homeoffice
Durch die sich in den letzten Jahren immer rasanter ändernden technischen Möglichkeiten, um Bürotätigkeiten von mobilen Geräten wie Laptops oder Handys zu erledigen, gewann die mobile Form des Arbeitens immer mehr an Bedeutung. Durch die Flexibilisierung des Arbeitsplatzes können Arbeitnehmer ihre Arbeit technisch bereits vollumfänglich außerhalb des Büros erledigen. Daher werden in der Praxis immer öfter Mischformen des Tätigkeitsortes – im Büro des Unternehmens und in der Wohnung des Mitarbeiters – vereinbart.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat nun ein Informationsblatt zum „grenzüberschreitenden Arbeiten im Homeoffice“ aus arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher zum Stand Mai 2022 veröffentlicht. Hier der Link zu dem Dokument: https://lesen.lexisnexis.at/static/pdf/WKO_Homeoffice_Mai_2022.pdf
2. Altersteilzeit
Bedingt durch das Erkenntnis VwGH 17. 11. 2021, Ra 2020/08/0042, ARD 6783/12/2022, kam es sowohl in der Lohnverrechnung als auch im Bereich der Förderung zu umfangreichen Änderungen und Anpassungen bei der Berechnung des Altersteilzeitgeldes (siehe dazu ausführlich WIKU-Personal-aktuell 2022, Nr. 6, Artikel 135/2022). Unter anderem wurde (auch in den AMS-Formularen) die Ansicht vertreten, dass infolge der neuen Betrachtungen auch eine Überstundenpauschale in den unteren Ausgangswert („Unterwert“) einbezogen werden muss und zwar mit jenem Wert, welcher der anteiligen neuen Normalarbeitszeit entspricht (also mit einem Wert, der zwischen 40 und 60 % liegt). Gemeint ist der „Unterwert“, der für die Ermittlung des Altersteilzeitgeldes maßgeblich ist.
Diese Ansicht wurde nun glücklicherweise verworfen. Überstundenentgelte sind nun im „unteren Ausgangswert“ (der für die Ermittlung des Altersteilzeitgeldes maßgeblich ist) nicht einzubeziehen und zwar unabhängig davon, ob es zu einer Abrechnung nach geleisteten Überstunden oder nach Pauschalwerten kommt. Diese Auslegung gilt natürlich auch für den „unteren Ausgangswert“, der für die Personalverrechnung maßgeblich ist.
Diese adaptierte Betrachtung wurde nun auch in den Erläuterungen zu den Formularen des AMS berücksichtigt:
- | Antrag auf Altersteilzeitgeld |
- | Änderungsmeldung – Altersteilzeitgeld |
- | Antrag auf Teilpension |
- | Änderungsmeldung – Teilpension |
3. Kurzarbeit – Brutto vor Kurzarbeit bei schwankenden Entgelten
Es gab zuletzt Hinweise, wonach der von mir miterstellte „Leitfaden zur Personalverrechnung des BMA“ betreffend die Ermittlung des „Brutto vor Kurzarbeit“ im Falle schwankender monatlicher Leistungen „angepasst“ werden müsste. Als problematisch erwies sich die Mischung aus schwankenden monatlichen Entgelten (zB wegen Zulagen und Zuschlägen) und einer KV-Erhöhung, die auch in diesen Zeitraum fiel, sodass möglicherweise der Lohn oder das Gehalt für ein oder zwei Monate auf Basis des ursprünglichen Wertes ermittelt wurde und für die restlichen der insgesamt drei Monate auf Basis des erhöhten Wertes.
Der Vorschlag im Leitfaden, der mit allen Beteiligten abgestimmt wurde, lautete, dass man aus den schwankenden Entgelten einen Durchschnitt bildet und das letztgültige Gehalt bzw den letztgültigen Lohn heranzieht. Eine einvernehmliche Analyse hat nun ergeben, dass der Leitfaden in diesem Punkt korrekt ist, weil er dem Text der Sozialpartnervereinbarung entspricht, die Prüfsoftware des AMS allerdings nur aus allen Werten einen Drei-Monate-Schnitt ermitteln kann und man daher dem Betrieb „freistellt“, entweder den kompletten Drei-Monate-Schnitt für die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (als „Brutto vor Kurzarbeit“) heranzuziehen oder die Werte des letzten Kalendermonats.Dies scheint deshalb bemerkenswert, weil der Text der AMS-Bundesrichtlinie inhaltlich dem Text der Sozialpartnervereinbarung entspricht. Auch der Text der Bundesrichtlinie stellt auf die „Entgeltsbestandteile“ (die variabel sind) ab und bezieht „diese“ in die Berechnung des Durchschnitts. Allerdings dürfte der Überprüfbarkeit durch das AMS hier eine Grenze gesetzt sein.
4. Steuerrechtlichen Fragestellungen iZm der Unterstützung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Im Rahmen dieser BMF-Info werden wichtige steuerrechtliche Fragestellungen behandelt, die sich im direkten Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus Anlass der Kriegshandlungen in der Ukraine ergeben: Link auf die Info in der Findok