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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 21)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. Anträge und Meldungen nach dem AuslBG

Seit dem 1. 5. 2022 können im Falle der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen die relevanten Anträge auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie die Meldungen über den Antritt bzw das Ende einer Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen (zB im Falle von Rot-Weiß-Rot-Karten-Besitzern) nur noch über das e-ams-Konto erstattet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Wirtschaftskammer Salzburg.

2. Kurzarbeit

In der Verwaltungsratssitzung vom 17. 5. 2022 wurde die neue Kurzarbeitsrichtlinie beschlossen, die ab 1. 7. 2022 Gültigkeit haben soll. Im Wesentlichen wird das aktuelle Modell bis 31. 12. 2022 verlängert, allerdings wird der Zugang zur Kurzarbeit in mehreren Punkten restriktiver gestaltet, um die Inanspruchnahme der Kurzarbeitsbeihilfe (deren Höhe samt Selbstbehalt von 15 % unverändert bleibt) einzudämmen. Für den Fall neuerlicher behördlicher Eingriffe wurde Vorsorge getragen und dem Vorstand entsprechende Ermächtigungen erteilt. Wichtig ist, dass jedes Unternehmen, das beabsichtigt, in Kurzarbeit zu gehen, diese Absicht mindestens 3 Wochen vor dem geplanten Beginn der Kurzarbeit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS anzeigen und ein Beratungsverfahren im AMS unter Zuziehung des Betriebsrates und der zuständigen Sozialpartner durchlaufen muss. Im Beratungsverfahren wird geprüft, ob die Kurzarbeit nicht durch andere geeignete Maßnahmen (Abbau von Alturlauben, Zeitguthaben, ...) abgewendet werden kann. Betriebe, die beabsichtigen, ab 1. 7. 2022 in Kurzarbeit zu gehen, müssen daher möglichst rasch, spätestens am 10. 6. 2022 dem AMS über das eAMS-Konto ihre Absicht anzeigen (zu diesem Zeitpunkt ist es nicht erforderlich, alle Unterlagen – insbesondere die Sozialpartnervereinbarung mit Unterschriften – fertig gestellt zu haben, da im Beratungsverfahren erst abgeklärt wird, ob Kurzarbeit überhaupt das passende Instrument ist).

Die Gespräche zur neuen Sozialpartnervereinbarung finden zu Beginn der Kalenderwoche 21/2022 statt.

Ab Juni gilt auch wieder die Höchstdauer von 24 Monaten. Betriebe, die auch im Juni Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchten, benötigen andere besondere Gründe (insbesondere Krieg in der Ukraine), die in der wirtschaftlichen Begründung des Begehrens substantiiert dargelegt werden müssen, andernfalls das Projekt nicht genehmigt werden kann.Dies gilt auch für Begehren ab 1. Juli 2022: Für die Gewährung der Beihilfe über die Höchstdauer von 24 Monaten hinaus kommen Corona-bedingte schwerwiegende, das Unternehmen betreffende wirtschaftliche Verwerfungen und dergleichen nicht mehr in Frage.

3. Tarifgruppe für leitende Angestellte mit KU-Befreiung

Zur Frage, welche Tarifgruppe für jene leitenden Angestellten von Einzelunternehmen bzw Personengesellschaften anzuwenden ist, die aufgrund der Stellung im Betrieb von der Kammerumlage (AK) befreit sind, hat die ÖGK nun auf Anfrage bestätigt, dass grundsätzlich die Beschäftigtengruppe B014 korrekt ist, jedoch die Textierung überarbeitet werden muss, was mit der Release für 2023 erfolgen soll. Die Bezeichnung „ohne EFZ“ wird dabei entfallen.

Die Textierung soll wie folgt lauten:

„Angestellte – Sonderfall (nur WF und IE) (=B014)

-Kranken-, Pensions-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
-Wohnbauförderungsbeitrag
-Zuschlag nach IESG
-Keine Arbeiterkammerumlage

Verwendung für lohnsteuerpflichtige Vorstände (Betriebsleiter) von Einzelfirmen und Personengesellschaften.“

Zusätzlich werden die Texte für B013 (lohnsteuerpflichtige AG-Vorstände) sowie B028 (nicht lohnsteuerpflichtige AG-Vorstände) überarbeitet. Der Beschäftigtengruppe B032 könnte – mangels Anwendbarkeit – aufgehoben werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32574 vom 24.05.2022