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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.
1. WKO-Info zur Urlaubsverjährung
Der EuGH hat in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren festgehalten, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und auf den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen hat (EuGH 22. 9. 2022, C‑120/21, siehe ARD 6821/7/2022). Das Bestehen einer Verjährungsfrist an sich wurde vom EuGH nicht beanstandet (nach § 4 Abs 5 UrlG verjährt der Urlaubsanspruch nach Ablauf von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist; Karenzzeiten nach MSchG/VKG verlängert diese Frist).
Zu Beweiszwecken wird empfohlen, die Arbeitnehmer jeweils schriftlich über ihren offenen Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls zum Verbrauch des Urlaubs aufzufordern. Für ein solches Infoschreiben hat die WKO ein Muster bereitgestellt: www.tinyurl.com/Muster-Urlaubsverfall
2. Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“)
Nach dem Wr. Dienstgeberabgabegesetz haben Dienstgeber für alle Dienstnehmer mit einem Beschäftigungsort in Wien eine – für den Ausbau des U-Bahn-Netzes in Wien zweckgewidmete – Abgabe für jeden Dienstnehmer und für jede angefangene Woche iHv € 2,- zu leisten (zu den Ausnahmen siehe § 3 WDGAG). Die Abgabenschuld ist für jedes Monat bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten.
Zusätzlich hat der Abgabepflichtige jeweils bis zum 31. März die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld beim Magistrat schriftlich zu erklären. Ab 2023 sind Dienstgeber verpflichtet, für die Erklärung an die Abgabenbehörde das vom Magistrat zur Verfügung gestellte Online-Formular zu verwenden (hier der Link). Nur wenn die Verwendung des elektronischen Formulars dem Abgabepflichtigen bzw dessen vertretungsbefugten Personen einschließlich berufsmäßigen Parteienvertretern unzumutbar ist, was etwa dann der Fall ist, wenn er bzw sie nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen verfügt, kann die Erklärung für 2022 noch in Papierform erfolgen.
Praxistipp: Nach der Dateneingabe erscheint eine Übersichtsseite - diese zur Dokumentation drucken oder als pdf-Dokument speichern - und dann erst auf Senden drücken, da auf der folgenden Sendebestätigungsseite nur noch die Abgabenkontonummer und ein Absendezeitstempel ersichtlich sind, aber nicht die eingegebenen Daten.
Eine weitere Änderung mit 2023 betrifft die Klarstellung, dass auch Dienstverhältnisse während der Zeit, in der der Dienstnehmer den Zivildienst leistet, von der Abgabe befreit sind. Bislang galt die Ausnahmebestimmung des § 3 lit h WDGAG nur für die Zeit der Ableistung des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes. (LGBl für Wien 47/2022)
3. Aktuelle Informationen der ÖGK
Die ÖGK hat in den letzten Wochen zahlreiche interessante Informationen veröffentlicht:
4. Kurzarbeit
Entgegen bisheriger Meldungen ist mit 1. 1. 2023 nicht nur die Förderbarkeit der Lehrlinge im Zuge einer Kurzarbeit weggefallen, es wurde auch die per 31. 12. 2022 im Berufsausbildungsgesetz vorgesehen befristete Erlaubnis in Bezug auf eine kurzarbeitsbedingte Arbeitszeitverkürzung nicht mehr verlängert. Seit 1. 1. 2023 ist somit Kurzarbeit für Lehrlinge nicht mehr möglich.
5. Verlängerung von COVID-19-Sonderregelungen
- | Mit BGBl I 2022/230 wurde die Sonderbetreuungszeit bis 7. 7. 2023 verlängert (mittlerweile Phase 8) |
- | Mit BGBl II 2022/506 wurde die Möglichkeit für COVID-19-Risikofreistellungen bis 30. 4. 2023 verlängert. |