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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
Durchführungsberichte für die Phase 5 der Kurzarbeit im Falle mehrerer Begehrensstellungen
Aus gegebenem Anlass erkundigte ich mich im zuständigen Ministerium, wie denn die Durchführungsberichte zu erstellen wären, wenn während der Phase 5 immer wieder Verlängerungs- und Erstbegehrensanträge gestellt wurden. Die Antwort aus dem Ministerium:
„Sowohl die Bundesrichtlinie (Punkt 7.1.5.1) als auch die AMS-Website fordern übereinstimmend mit der Fördervereinbarung einen Durchführungsbericht für jedes einzelne Projekt ein. Das bedeutet, dass sich der Durchführungsbericht nicht an der Laufzeit der Phase 5 orientiert, sondern am jeweils beantragten und bewilligten Kurzarbeitszeitraum.
Eine vorzeitige Beendigung ändert nichts an der Verpflichtung, einen Durchführungsbericht zu legen. Verlängerungsbegehren führen zu einer neuen Projektnummer, insofern ist der Durchführungsbericht für jede Projektnummer getrennt vorzulegen.
Wenn im Rahmen eines Kurzarbeitsprojektes mit längerer Laufzeit zwischenzeitlich für einen Monat keine Abrechnung vorgelegt wird (also keine Ausfallstunden geltend gemacht werden), ist der Durchführungsbericht für das gesamte Projekt nach Ende des Kurzarbeitszeitraums zu legen, da es sich in dem Fall um ein einzelnes Projekt handelt. Wenn hingegen ein neuer Erstantrag gestellt wird, handelt es sich mithin um zwei voneinander unabhängige Projekte, für die jeweils ein Durchführungsbericht zu legen ist.
Eine 'Toleranzgrenze' zwischen zwei Kurzarbeitsprojekten besteht nicht.“