News

Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 24)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. Auftraggeberhaftung

Wird die Erbringung von Bauleistungen von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen weitergegeben, so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat oder für die es nach dieser Bestimmung haftet, bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohns. Die Haftung entfällt jedoch, wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt wird oder das Auftrag gebende Unternehmen 20 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum überweist. (§ 67a ASVG).

In ihrem Newsletter Nr. 6/Mai 2022 gibt die ÖGK einen Überblick, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um sich als Dienstleister für Bauleistungen und Reinigungsarbeiten in die HFU-Liste eintragen zu lassen: Link auf den ÖGK-Beitrag

2. Kurzarbeit

Im Zusammenhang mit der Phase 6 der Kurzarbeit ab 1. 7. 2022 wurden von der WKO zahlreiche Informationen veröffentlicht:

-Corona-Chefinfo Update der WK Oberösterreich vom 8. 6. 2022 mit Detailinformationen ab 1. 7. 2022
-Gegenüberstellung der Änderungen in der Kurzarbeit ab 1. 7. 2022 im Vergleich zur Phase 5 (Kurzarbeit bis 30. 6. 2022)
-Änderungen in der Personalverrechnung aufgrund der ab 1. 7.2022 geltenden neuen Sozialpartnervereinbarungen (Version 11)
-Sozialpartnervereinbarung – Einzelvereinbarung (Version 11) ab 1.7.2022
-Sozialpartnervereinbarung –Betriebsvereinbarung (Version 11) ab 1.7.2022

Weitere Informationen betreffen die wirtschaftliche Begründung des Antrags und die neue Arbeitgeberinformationspflicht:

Das BMA geht davon aus, dass in der jetzigen Wirtschaftslage nur noch in ganz spezifischen Einzelfällen vom Vorliegen von „vorübergehenden nicht saisonbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ sowie vom Nichtvorliegen anderer Lösungsmöglichkeiten auszugehen ist. Während bisher ein eingebrachtes Begehren aufgrund der pandemischen Lage in der Regel genehmigt werden konnte, ist nun ohne Darlegung der spezifischen Betroffenheit im Einzelfall ein Begehren regelmäßig abzulehnen. Solange die gesamtwirtschaftlichen Konjunkturaussichten positiv sind und von einer damit einhergehenden hohen Nachfrage am Arbeitsmarkt auszugehen ist, wird sich die Anwendung der Kurzarbeit somit auf Elementarereignisse und weitere evidente Einzelumstände beschränken können.

Die neue Arbeitgeber-Informationspflicht bei der Kurzarbeit bezieht sich auf die in der Abrechnung angegebenen geleisteten Arbeitsstunden. Das Abrechnungstool des AMS muss die Ausfallsstunden errechnen, zudem sind diese Daten für den Arbeitgeber schwerer zugänglich. Arbeitgeber, die, wie im Hinweis der Sozialpartnervereinbarung (Punkt VII) vorgesehen, die Arbeitnehmer über die angefallenen Ausfallstunden (statt über die geleisteten Arbeitsstunden) informieren, brauchen aber mit keinen Sanktionen zu rechnen.Das AMS sieht in diesem Fall die Informationsverpflichtung ebenfalls als eingehalten an.

3. Skisaisonkarte für Bergbahn – Öffi-Ticket?

Übernimmt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ausgelegten Kosten für eine Saisonkarte betreffend eine Bergbahn, so stellt dies nach (schriftlich geäußerter) Ansicht der Finanzverwaltung keinen begünstigten Öffiticketersatz dar, auch wenn dieses Verkehrsmittel am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers verkehren sollte. Die Begründung ist nicht wirklich überzeugend, weil hier von Anreiz des Transports zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die Rede ist (es reicht ja völlig aus, dass die relevante Karte entweder am Arbeits- oder am Wohnort Gültigkeit hat), aber es bliebe theoretisch fraglich, ob es sich hier tatsächlich um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt oder nicht. Dieser Frage ging man „aus dem Weg“.

Wird also eine derartige Karte vom Arbeitgeber kostenlos oder kostengünstig zur Verfügung gestellt, so ist von einem Vorteil aus dem Dienstverhältnis auszugehen. Ersetzt der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ausgelegten diesbezüglichen Kosten, so liegt insoweit ein abgabenpflichtiger Geldbezug vor.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 32674 vom 15.06.2022