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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Verkehrsbeschränkungen statt Quarantäne bei positivem COVID-Test
Ab 1. 8. 2022 gibt es wegen SARS-COV-2 keine behördlich angeordnete Quarantäne mehr, dafür (vorübergehende) „Verkehrsbeschränkungen“ für Personen mit positivem Testergebnis. Als Verkehrsbeschränkung gilt das dauerhafte Tragen einer FFP-2-Maske bei Kontakt mit anderen Personen. Die Verkehrsbeschränkung endet nach 10 Tagen, ein Freitesten nach 5 Tagen ist möglich.
Das Arbeiten mit positivem Test ist möglich, wenn eine FFP2-Maske getragen wird:
- | In Innenräumen muss durchgehend eine Maske getragen werden, wenn ein Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann. |
- | Im Freien ist ebenfalls eine Maske zu tragen, wenn zu anderen Personen keinen Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. |
- | In öffentlichen Verkehrsmitteln ist eine Maske zu tragen. |
Ausnahmen bestehen für Personen, die die Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können oder wenn das durchgehende Tragen einer Maske die Erbringung der Arbeitsleistung verunmöglicht und keine sonstigen geeigneten organisatorischen oder räumlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden können (zB eigenes Büro, Vereinbarung von Homeoffice). In diesen Fällen ist ein Kostenersatz nach § 32 Abs 1a Epidemiegesetz vorgesehen.
Der Anwendungsbereich der COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung, BGBl II 2022/295, ist unabhängig davon erfüllt, ob ein Dienstnehmer Symptome aufweist oder nicht. Ob ein positiv getesteter Dienstnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht, entscheidet ein Arzt mittels Krankschreibung. Für vulnerable Bereiche (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, etc) sind Betretungsverbote vorgesehen, Mitarbeiter und Betreiber sind jedoch ausgenommen.
Im Gegenzug (zur Aufhebung der Quarantäneregelungen) wurden die Risikofreistellungsregelungen nach § 735 Abs 3 ASVG mit Wirkung ab 1. 8. 2022 (vorerst befristet bis 31. 10. 2022) wieder aktiviert.
Weitere Hinweise:
- | FAQ-Protokoll des BMAW |
- | WKO-News vom 29. 7. 2022 |
- | FAQ des BMAW zur Risikogruppenfreistellung |
Hinweis: Siehe dazu auch Lass-Könczöl, COVID-19-Infektionen: Neue Rechtslage ab 1. 8. 2022, LN Rechtsnews 32869 vom 1. 8. 2022.
2. Teuerungsprämie
In Ihrem Newsletter Nr 8/Juli 2022 berichtet die ÖGK in einem Beitrag über die neue „Teuerungsprämie“. Dabei wurde auch der Hinweis gegeben, dass die volle Höhe dieser Prämie auch geringfügig Beschäftigten und Teilzeitkräften zusteht, was als Zugeständnis zu verstehen sein wird, wonach die SV-Freiheit dieser Leistung in diesen Fällen nicht gefährdet ist. Zu dem Artikel geht es hier: https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.887034&portal=oegkdgportal
3. Sanierung der gemeinschaftswidrigen Indexierung von Familienbeihilfe und steuerlichen Werten
Der EuGH hat am 16. 6. 2022 entschieden, dass die Indexierung der Familienbeihilfe, des Kinderabsetzbetrages des Familienbonus Plus und weiterer familienbezogener Absetzbeträge nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist. Mit dem BGBl I 2022/138 wurde nun eine Änderung des FLAG und des EStG beschlossen, mit der die Indexierungsbestimmungen bereinigt wurden und eine gesetzliche Grundlage für Nachzahlungen geschaffen wird. Die „nach oben“ indexierten Mehrbeträge an Familienbeihilfe im Vergleich zu den österreichischen Beträgen müssen nicht zurückgezahlt werden.
Aus Lohnverrechnungssicht interessant: In Bezug auf die „Niedrigpreisländer“ gilt, dass bis spätestens Ende September 2022 von Arbeitgeberseite für das Jahr 2022 betreffend die steuerlichen Werte (Familienbonus PLUS sowie AVAB/AEAB) eine Aufrollung durchzuführen ist. Was die „Hochpreisländer“ betrifft, so berücksichtigt hier der Arbeitgeber ab August 2022 die „Österreich-Werte“. Für die Monate Jänner bis Juli 2022 werden über die Arbeitnehmerveranlagung vermutlich neue indexierte Werte berücksichtigt (die noch über eine Verordnung bekanntgegeben werden).