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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 3/2023)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. Kommunalsteuerrelevante Betriebsstätte bei Homeoffice

Im Entwurf zur Kommunalsteuer-Informationen heißt es in Rz 42: „Die bloße Vereinbarung von Homeoffice begründet keine Betriebsstätte, es sei denn, dem Arbeitgeber werden zivil- oder arbeitsrechtliche Verfügungs- oder Nutzungsrechte eingeräumt.“ Homeoffice ist daher nur in Ausnahmefällen eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstätte.

Damit soll die in den FAQ des BMF zum Homeoffice-Pauschale bereits 2021 getätigte Aussage inhaltlich unverändert in die Kommunalsteuer-Info, die ja nicht jährlich aktualisiert werden, eingepflegt werden.

Das Ausmaß der Arbeitszeit im Homeoffice spielt keine Rolle, ob das Homeoffice eine kommunalsteuerrelevante Betriebsstätte darstellt oder nicht. Auch wenn ein Arbeitnehmer gemäß der Homeoffice-Vereinbarung die gesamte Arbeitszeit im Homeoffice arbeitet, begründet dies – ohne weitere Umstände – keine Betriebsstätte und die Gemeinde des Unternehmenssitzes bleibt erhebungsberechtigt.

Auch der Umstand, dass dem Arbeitnehmer (alle oder einige) Betriebsmittel zur Verfügung gestellt werden (zB Mobiltelefon, Laptop, Server, Drucker), die im Arbeitgebereigentum bleiben, führt nicht dazu, dass dadurch für sich alleine genommen arbeitsrechtliche Verfügungsrechte über das Homeoffice eingeräumt werden. Auch die Gewährung einer (abgabenfreien) Homeoffice-Pauschale ändert nichts an diesem Ergebnis.

Werden allerdings in der Homeoffice-Vereinbarung

-dem Arbeitgeber Zutrittsrechte zum Homeoffice für Kontrollzwecke eingeräumt oder/und
-der Arbeitnehmer verpflichtet, im Homeoffice persönliche Dienstbesprechungen (nicht virtuell, sondern wie bei „Parteienverkehr“) mit Arbeitskollegen, Kunden oder Vertragspartnern der Firma zu führen, oder/und
-der Arbeitnehmer verpflichtet, separate Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, in denen Muster, Proben oder Waren des Arbeitgeber „ordnungsgemäß“ gelagert werden (mit oder ohne Anspruch auf eine separate Vergütung als Aufwandsentschädigung), oder
-der Arbeitgeber mietet im Wohnhaus des Arbeitnehmers einen Co-Working-Space an und erhält somit über diesen Raum auch Verfügungsberechtigung,

bestehen Verfügungsrechte des Arbeitgebers in Bezug auf das Homeoffice – das Homeoffice wird dadurch zur Betriebsstätte. Erhebungsberechtigt ist die Gemeinde des Wohnsitzes, an dem im Homeoffice gearbeitet wird.

2. Aktuelle Informationen der ÖGK

Die aktuelle Ausgabe 4/2022 des Dienstgeber-Magazins „DG-Service“ der ÖGK enthält ua folgende interessante Artikel:

-Versicherungsnummer – Richtige Daten sind wichtig
-Normalarbeitszeit ­ anders verteilt (Probleme mit der mBGM in Verbindung mit flexiblen Arbeitszeitmodellen [hier: lange/kurze Woche im Baugewerbe]
-Erster und letzter Tag der Beschäftigung: Richtig melden (mBGM für eine kürzere Zeit als einen Monat - richtige Befüllung der mBGM)
-Abrechnung Urlaubsersatzleistung - geringfügiges Dienstverhältnis unterliegt im Austrittsmonat der Vollversicherung
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33550 vom 18.01.2023