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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 32/2023)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.

1. Ende der Pflichtversicherung bei unterlassener Krankmeldung

In letzter Zeit wurden Dienstgeber, die die Entgeltfortzahlung an einen Dienstnehmer einstellen, weil dieser einen Krankenstand nicht gemeldet hat, von der ÖGK aufgefordert, Entgeltfortzahlung zu leisten. Begründend wird angeführt, dass der Dienstgeber über ELDA sehen könne, dass der Mitarbeiter krank sei. Da aber die Meldeverpflichtung nach § 8 Abs 8 AngG bzw § 4 Abs 1 EFZG den Dienstnehmer trifft, ist die tatsächliche Krankmeldung unerheblich. In der letzten MVB-Referentenbesprechung des Dachverbandes wurde daher bestätigt, dass die ÖGK künftig bei Nichteinhaltung der Meldeverpflichtungen des Dienstnehmers das Ende der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs 1 Satz 2 ASVG akzeptiert.

2. Neues digitales Service der ÖGK iZm A1-Bescheinigungen

Ist eine Person in mehreren Ländern tätig, richtet sich die Frage der Anwendbarkeit des SV-Rechtes welches Staates nach den Koordinierungsregeln der EU; die Feststellung erfolgt auf Antrag mit der Bescheinigung PD A1. Seit Anfang Juli werden entsprechende Anträge bei der ÖGK vollautomatisch abgewickelt, sofern der Antrag via ELDA einlangt. Die Erweiterung des Service betrifft Anträge auf Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften für eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten (E2), mehrere Beschäftigungen in mehreren Mitgliedstaaten (E3) und selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten in verschiedenen Mitgliedstaaten (E4).

Ist der Antrag vollständig, werden die anzuwendenden Rechtsvorschriften festgestellt: Gelangen die österreichischen Rechtsvorschriften zur Anwendung, wird die Bescheinigung PD A1 via ELDA übermittelt; unterliegt die betreffende Person den Rechtsvorschriften eines anderen Staates, erhält der Dienstgeber eine entsprechende Information und übermittelt der ausländische SV-Träger die Bescheinigung PD A1.

Ändert sich ein Sachverhalt, weil beispielsweise die betreffende Person in einem weiteren Staat tätig wird, ist der ursprüngliche Antrag zu stornieren und ein neuer Antrag zu übermitteln. Die Anträge können rund um die Uhr gestellt werden und werden auch außerhalb der regulären Geschäftszeiten (idR in rund einer Stunde) bearbeitet. (ÖGK-Newsletter Nr 7/2023)

3. Altersteilzeit nach „All-in-Entlohnung“

In Verbindung mit der Altersteilzeit (oder erweiterten Altersteilzeit) stellt sich die Frage, ob man im Falle von „All-in-Entlohnungen“ den auf die Überstundenleistung entfallenden Teil des Gehalts oder Lohns bei der Ermittlung des Unterwertes bzw bei der Ermittlung des „tatsächlichen Teilzeitentgelts vor bzw ohne Lohnausgleich“ ausscheiden darf. Nach Ansicht des BMAW bestehe insofern zwischen einer „aufgesetzten Überstundenpauschale“ und einer „All-in-Entlohnung“ kein Unterschied. Somit darf sowohl bei der Ermittlung des Unterwertes als auch bei der Ermittlung der Höhe des „Teilzeitentgelts vor bzw ohne Lohnausgleich“ (hier noch vor der Zeitaliquotierung) jener Entgeltanteil, der über das Grundgehalt bzw den Grundlohn hinaus Überstunden abgilt, abgezogen werden. In der SV- und BV-Beitragsgrundlage bleiben diese Entgeltbestandteile enthalten und werden bei Bedarf auch aufgewertet.

4. Übernahme der Urlaubsstornokosten durch Arbeitgeber

Es kann vorkommen, dass ein Mitarbeiter einen vereinbarten, bereits gebuchten Urlaub wegen eines nicht beeinflussbaren Ereignisses auf Bitten des Dienstgebers nicht antreten kann oder einen solchen frühzeitig abbrechen muss – zB wegen eines dringenden Großauftrags oder dem Ausfall anderer Mitarbeiter. Übernimmt der Dienstgeber die anfallenden Stornokosten, ist diese Zahlung als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. In diesem Fall liegen beim Dienstnehmer im nachgewiesenen Ausmaß Werbungskosten vor (vgl LStR 2002, Rz 656a). In der Sozialversicherung ist der vom Dienstgeber übernommene Kostenersatz beitragsfrei. Die Vergütung stellt kein zusätzliches Arbeitsentgelt dar, sondern ist Ersatz für den entstandenen Schaden, der dem Dienstnehmer durch die Wahrnehmung seiner dienstlichen Pflichten entstanden ist. (ÖGK-Newsletter Nr 8/Juli 2023)

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34367 vom 09.08.2023