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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Änderung der Lohnkontenverordnung
Die Lohnkontenverordnung 2006 wird durch BGBl II 2022/303 mit Wirksamkeit ab 10. 8. 2022 in folgenden Punkten ergänzt:
- | Wenn ein Arbeitgeber im Inland keine Betriebsstätte hat, so kann er betreffend die Beschäftigung von Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vornehmen (§ 47 Abs 1 lit b EStG 1988). Dieser Umstand muss künftig auf dem Lohnkonto „fortlaufend“ angegeben werden. Die Angabe im Lohnprogramm dazu könnte lauten: „Keine Betriebsstätte in Ö – freiwilliger Lohnsteuerabzug § 47/1/b: o ja / o nein“ |
- | Pensionsauszahlende Stellen haben für das Kalenderjahr 2022 anzuführen, ob eine außerordentliche Einmalzahlung zur Teuerungsabgeltung (gemäß § 772a ASVG und den Parallelgesetzen) zugewendet wurde. Das bedeutet, dass hier angegeben werden muss, ob diese außerordentliche Einmalzahlung gewährt wurde (der Betrag muss nicht zwingend angegeben werden, wohl aber der Umstand, dass eine derartige Zahlung gewährt wurde). Die Gewährung dieser Einmalzahlung führt zum „Verlust“ des „Teuerungsabsetzbetrages“. |
- | Für die Kalenderjahre 2022 und 2023 ist eine ausgezahlte steuerfreie Teuerungsprämie gemäß § 124b Z 408 EStG 1988 in das Lohnkonto aufzunehmen und auszuweisen, in welcher Höhe diese aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 1 bis 7 EStG 1988 geleistet wurde. Das bedeutet, dass man – praktisch gesehen – für die Abrechnung der abgabenfreien Teuerungsprämie zwei Lohnarten benötigt: eine Lohnart repräsentiert den bedingungslos abgabenfreien Betrag (höchstens € 2.000,-), die andere Lohnart repräsentiert jenen Betrag, der darüber hinaus (also über € 2.000,- hinaus) gewährt wird und der maximal bis zu weiteren € 1.000,- abgabenfrei sein kann (insgesamt somit maximal € 3.000,-), wenn es dazu eine Regelung in einer lohngestaltenden Vorschrift gibt (idR Kollektivvertrag, eine vom Kollektivvertrag dazu ermächtigte Betriebsvereinbarung oder eine innerbetriebliche Regelung, die für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern des Unternehmens gilt). |
2. Voraussichtliche Werte in der Sozialversicherung für das Jahr 2023
Die nachfolgenden Werte gelten vorbehaltlich einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bzw vorbehaltlich auch einer offiziellen ÖGK-Bestätigung. Die Aufwertungszahl, die Höchstbeitragsgrundlage sowie die Geringfügigkeitsgrenze wurden bereits bestätigt.
Für das Kalenderjahr 2023 gelten in der Sozialversicherung voraussichtlich folgende Werte:
Werte 2022 | voraussichtliche Werte 2023 | |
Aufwertungszahl | 1,021 | 1,031 |
Geringfügigkeitsgrenze, monatlich | € 485,85 | € 500,91 |
Dienstgeberabgabe: Grenzwert für Pauschbetrag | € 728,77 | € 751,37 |
Höchstbeitragsgrundlage, täglich | € 189,00 | € 195,00 |
Höchstbeitragsgrundlage, monatlich | € 5.670,00 | € 5.850,00 |
Höchstbeitragsgrundlage, jährlich für Sonderzahlungen (für echte und freie DN) | € 11.340,00 | € 11.700,00 |
Höchstbeitragsgrundlage, monatlich für freie Dienstnehmer ohne Sonderzahlung; GSVG, BSVG | € 6.615,00 | € 6.825,00 |
Grenzbeträge für geringeren Arbeitslosenversicherungsbeitrag:
Ab 2023 beträgt der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage (Entgelt) voraussichtlich:
monatliche Beitragsgrundlage | DN-Anteil |
bis € 1.885,00 | 0 % |
über € 1.885,00 bis € 2.056,00 | 1 % |
über € 2.056,00 bis € 2.228,00 | 2 % |
über € 2.228,00 | 3 % |
Grenzbeträge zum Lehrlingsanteil am AlV-Beitrag:
Der Lehrlingsanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Jahr 2023 beträgt voraussichtlich:
monatliche Beitragsgrundlage | Lehrlingsanteil |
bis € 1.885,00 (Abschlag A04) | 0 % |
über € 1.885,00 bis € 2.056,00 (Abschlag A05) | 1 % |
über € 2.056,00 | 1,20 % |
Monatliche Beitragsgrundlage
Die monatliche Beitragsgrundlage für Versicherte, die kein Entgelt oder keine Bezüge erhalten beträgt € 943,20 (täglich € 31,44), für Zivildiener € 1.326,60 (täglich € 44,22).
Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener
Der Unfallversicherungsbeitrag für Zivildiener beträgt ab 1. 1. 2023 € 6,22.