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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Änderungen bei Lehrberufen
Die Lehrlingsausbildung trägt wesentlich zur Fachkräfteentwicklung in Österreich bei. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, die Berufsbilder der einzelnen Lehrberufe laufend an die aktuellen technologischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und Anforderungen anzupassen. Die Überarbeitung und Neuherausgabe von Berufsbildern muss sich dabei nicht nur am unmittelbaren Bedarf der Unternehmen, sondern auch der Gesamtwirtschaft und damit verbundenen gesamtgesellschaftlichen Entwicklungen, insbesondere den Megatrends Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Digitalisierung, orientieren. Dies erfolgt vor allem durch die Formulierung in den fachübergreifenden Kompetenzbereichen „Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld“, „Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten“ und „Digitales Arbeiten“.
Das zweite Lehrberufspaket in diesem Jahr betrifft folgende Verordnungen:
- | Änderung der Lehrberufsliste (BGBl II 2022/311) |
- | Tischlerei-Ausbildungsordnung (BGBl II 2022/312; ersetzt den Lehrberuf Drechsler) |
- | Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung (BGBl II 2022/313; ersetzt den Lehrberuf Modellbauer) |
- | Metalltechnik-Ausbildungsordnung (BGBl II 2022/314; Ergänzung um das Hauptmodul „Sicherheitstechnik“) |
- | Mechatronik-Ausbildungsordnung (BGBl II 2022/315; Ergänzung um das Spezialmodul „Digitale Fertigungstechnik“) |
- | Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung (BGBl II 2022/316; ersetzt den Lehrberuf Kunststoffformgebung) |
Weiters wurde die Höhe des Lehrlingseinkommens für gewerbliche Lehrlinge (BGBl 2022/319) und für kaufmännische Lehrlinge (BGBl II 2022/320) bei Druckern und Druckformenherstellern, jeweils mit Gültigkeit ab 1. 8. 2022, neu festgesetzt.
2. Neue DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung
Mit BGBl II 2022/318 wurde die neue DBA-Durchführung-Anpassungsverordnung kundgemacht. Dabei geht es um Anpassungen in Bezug auf Quellenentlastung in Verbindung mit grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich. Die Verordnung tritt mit 1. 9. 2022 in Kraft und ist betreffend Rückerstattungen (§ 4 der Verordnung) auch auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Die Option, 70 % der Abzugsteuer einzubehalten und zu überweisen, wurde nun auch für die konzerninterne Gestellung von Angestellten sowie auch für alle anderen Überlassungsfälle ausdrücklich aufgenommen, wobei diese Option für Letztere (samt Angabepflicht in der Vorausmeldung) für Einkünfte gilt, die ab 1. 1. 2023 zufließen.
3. Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung
Mit BGBl II 2022/309 wurde die Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung nun (vermutlich letztmalig) geändert:
- | Die ursprünglich per 1. 7. 2022 aufgewerteten Familienbonus Plus-Werte ändern sich schon rückwirkend per 1. 1. 2022. Praktisch kommen diese Werte aber nur bei den Hochpreis-Ländern für Kalendermonate bis Ende Juli 2022 und dies auch nur über die Veranlagung zur Anwendung. Bis einschließlich Ende Juli 2022 sind hier über die Lohnverrechnung die „neu indexierten Werte“ zu berücksichtigen (BGBl II 2022/193). Für Niedrigpreis-Länder ist bis spätestens Ende September 2022 über die Personalverrechnung im Aufrollweg (sonst über die Veranlagung) rückwirkend mit Beginn ab 1. 1. 2022 der höhere inländische Wert zur Anwendung zu bringen (§ 4 Abs 4 der Verordnung). |
- | Betreffend den Kindermehrbetrag (der ausschließlich über die Veranlagung geltend gemacht werden kann und dies auch nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind) gilt, dass jene indexierten Werte, die noch für das Veranlagungsjahr 2021 galten, ab dem Veranlagungsjahr 2022 keine Anwendung mehr finden. Für das Veranlagungsjahr 2022 gilt für die Hochpreisländer, dass neue indexierte Werte gelten, für die Niedrigpreisländer gelten die höheren Werte aus Österreich (§ 4 Abs 5 und 8 der Verordnung). |
- | Die Werte des AVAB/AEAB-Betrages werden in Bezug auf die Hochpreisländer für das Veranlagungsjahr 2022 neu indexiert, was aber nur und ausschließlich für die Arbeitnehmerveranlagung gilt. In der Lohnverrechnung sind dort seit 1. 8. 2022 die anteiligen Österreich-Werte zur Anwendung zu bringen (§ 4 Abs 7 iVm § 4 Abs 9 Z 2 der Verordnung). Was die Niedrigpreis-Länder betrifft, so sind die höheren Österreich-Werte aus dem AVAB/AEAB rückwirkend mit 1. 1. 2022 zur Anwendung zu bringen (durch Aufrollung bis spätestens 30. 9. 2022), sonst im Wege der Arbeitnehmerveranlagung (zB wenn ein Austritt die Aufrollung verhinderte). |
- | Die „alten“ indexierten Werte betreffend die Unterhaltsabsetzbeträge werden betreffend Hochpreisländer noch für Zeiträume bis Ende Juli 2022 im Zuge der Veranlagung berücksichtigt. Für die Zeit ab August 2022 gelten die normalen österreichischen Werte (§ 4 Abs 9 Z 1 der Verordnung). |
Die Familienbonus PLUS-Absetzbeträge-EU-Anpassungsverordnung tritt mit 1. 1. 2023 außer Kraft.