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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Aktuelle Informationen der Gesundheitskasse
Die Gesundheitskasse hat in ihrem Newsletter Nr. 11/September 2022 zu folgenden Themen Informationen veröffentlicht:
- | SV-Beiträge bei älteren Beschäftigten |
- | Beitragsrechtliche Beurteilung von Aufwendungen für die Zukunftssicherung Anmerkung: In diesem Artikel wurde ein „Hinweis“ gegeben, in welchen Fällen die SV-Beitragsgrundlagenabsenkung akzeptiert wird. Da dieser Hinweis insgesamt gesehen leider missverständlich ist, habe ich eine offizielle Anfrage an die ÖGK gestellt mit der Bitte um Klarstellung. Diese Klarstellung könnte auch Auswirkungen auf unser Bezugsumwandlungsdilemma bei den E-Bikes haben (siehe unten unter Pkt 2). |
- | Ergänzung der Schwerberufslisten: Die „Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1400 - 2000 kcal“ wurde um „Pflegehilfe/Pflegeassistenz“ erweitert; die „Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2000 kcal“ um „MechanikerIn Sonderfahrzeuge, Lokomotiven, Motore“. |
2. Gehaltsumwandlung in Verbindung mit normalen Fahrrädern und Elektrofahrrädern
Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern E-Bikes zur Privatnutzung zur Verfügung stellt und diese bezahlen dafür eine „Leasinggebühr“ an den Arbeitgeber, stellt sich ua die Frage, ob diese Leasinggebühr auch die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer, den DB, den DZ sowie die Kommunalsteuer reduziert. Dazu liegt nun eine erste schriftliche Auskunft des Finanzamtes nach § 90 EStG 1988 vor.
Das Finanzamt weist zunächst darauf hin, dass das kostenlose Zurverfügungstellen von Fahrrädern bzw E-Bikes zur Privatnutzung nach § 4b der Sachbezugswerteverordnung keinen Sachbezug auslöst. Dann nahm das Finanzamt zur „Bezugs- oder Gehaltsumwandlung“ in diesem Zusammenhang Stellung:
Verfügungen des Dienstnehmers über arbeitsrechtlich zustehenden Arbeitslohn stellen jedenfalls Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 dar und sind daher grundsätzlich als Einkommensverwendung anzusehen. Im Rahmen der Privatautonomie wäre allerdings eine Dienstvertragsänderung, mit der eine Barlohnreduktion vorgenommen wird und ein arbeitgebereigenes Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm für Privatfahrten zur Verfügung gestellt wird, zulässig. Für steuerliche Zwecke hat der Gesetzgeber in jenen Fällen, in denen eine Gehaltsumwandlung nicht zulässig ist, dies explizit im Gesetz geregelt (zB Jobticket § 26 Z 5 EStG 1988, Pensionskassenbeiträgen § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 und § 26 Z 7 lit a EStG 1988). Da es im Einkommensteuergesetz keine explizite gesetzliche Einschränkung der Bezugsumwandlung für die Überlassung eines Fahrrades gibt, wäre eine im Rahmen der Privatautonomie vorgenommene Dienstvertragsänderung für die Zukunft (Barlohnreduktion und Überlassung Fahrrad) auch steuerlich anzuerkennen.
Die Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer zur Privatnutzung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung überkollektivvertraglich gewährter Geldbezüge führt daher nicht zu einem steuerpflichtigen Sachbezug. Der Vorteil aus der privaten Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrrades ist, wie oben ausgeführt Null. Etwaige Kostenbeiträge, welche den Vorteil übersteigen (und somit einen „Nachteil“ des Arbeitnehmers darstellen), können allerdings nicht berücksichtigt werden. Der Vorteil aus der Nutzung des arbeitgebereigenen Fahrrades kann somit nicht negativ werden, die Brutto-Bezüge wären nicht um den Kostenbeitrag zu kürzen.
Insofern werden folglich durch die Umwandlung die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer gekürzt. Dies gilt auch für „normale“ Bikes (arg: „arbeitgebereigenes Fahrrad“ in § 4b SachbezugswerteVO).
Anmerkung: Die Vereinbarung der Absenkung eines Bruttolohnes oder Bruttogehalts aus Anlass der Einräumung eines Nutzungsrechts an einem arbeitgebereigenen Elektrofahrrad oder einem „normalen Fahrrad“ ist somit aus steuerrechtlicher Sicht erlaubt und wirkt sich insoweit auch auf die LSt-Bemessungsgrundlage sowie auf die Bemessungsgrundlagen für den DB, den DZ und die KommSt reduzierend aus, nicht jedoch auf SV und BV (zur SV siehe das Erkenntnis VwGH 16. 6. 2004, 2001/08/0028, ARD 5522/11/2004). Letzteres wurde von der ÖGK schon vor kurzem kommuniziert. Hier bleibt zu hoffen, dass sich das künftig ändern wird und auch die ÖGK hier mitzieht.
Was hier nicht gefragt wurde, aber klar sein dürfte: Der Reduktions- oder Umwandlungsbetrag erhöht somit auch nicht das Jahres- oder das Kontrollsechstel (bzw die korrespondieren BUAG-Zwölftelwerte) und ist auch in Verbindung mit der Viertel- und Zwölftelregelung des § 67 Abs 6 EStG 1988 außer Betracht zu lassen (= laufende Bezüge der letzten 12 Monate für die begünstigte Besteuerung der freiwilligen Abfertigung nach altem Recht). Anders formuliert: Das Jahressechstel, das Kontrollsechstel, die korrespondierenden BUAG-Werte und das Jahresviertel und das Jahreszwölftel sinken. Zu beachten ist auch, dass ein reduzierter laufender Bruttolohn oder Bruttogehalt, der zudem nicht unter KV-Mindestniveau rutschen darf, auch Auswirkungen auf die Höhe von Sonderzahlungen und Beendigungsansprüche hat bzw auch auf die Basis von Überstundenentlohnungen oder kollektivvertraglich oder vertraglich geregelte Zulagen, auf Jubiläumsgelder etc.