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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 39/2023)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.

1. Neues Kurzarbeitsmodell ab Oktober 2023

Mit Ende September 2023 treten sämtliche Sonderregelungen für Kurzarbeit, die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurden (insbesondere die Möglichkeit der abweichenden Beihilfenhöhe), außer Kraft. Bei dem danach geltenden Kurzarbeitsmodell orientiert sich die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe für die ausgefallene Arbeitszeit – wie vor der Corona-Pandemie – wieder am anteiligen Arbeitslosengeld. Die Wirtschaftskammer und das Arbeitsmarktservice bieten dazu grundlegende Informationen:

-Kurzübersicht der WKO über die wesentlichen Änderungen bei der Kurzarbeit mit 1. 10. 2023, Links auf die erforderlichen Dokumente (ua Sozialpartnervereinbarung) und ein ausführliches Fragen-Antworten-Protokoll
-Information des AMS (Bundesrichtlinie, ausführliche FAQ inkl Checkliste zum Kriterium der wirtschaftlichen Notwendigkeit der Kurzarbeit)

Da das Budget für die Kurzarbeitsbeihilfe sehr knapp bemessen ist und die endgültige Entscheidung, wem die Kurzarbeit gewährt wird, erst Mitte Dezember 2023 (rückwirkend) vom AMS gefällt wird, gilt: Je früher der Antrag eingebracht wird, desto besser, da es hier eine zeitliche Reihung nach Einlangen des Begehrens gibt.

2. Geplante Entlastungsmaßnahmen ab 2024 iZm kalter Progression

Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II wurde für das nicht durch die automatische Tarifanpassung erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) in § 33a Abs 5 EStG eine Grundlage geschaffen, die die Bundesregierung verpflichtet, jährlich bis 15. September hinsichtlich dieses Volumens einen Ministerratsbeschluss für Entlastungsmaßnahmen zu fassen. Dieser wurde nun am 15. 9. 2023 für das Jahr 2024 vorgelegt.

Folgende Maßnahmen sollen dabei vorgesehen werden:

-Zusätzliche gestaffelte Anpassung der ersten vier Tarifgrenzen mit Wirkung ab 1. 1. 2024
-Volle Anpassung der Absetzbeträge (Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbeträge, Pensionistenabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbetrag) samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus an die Inflationsrate
-Erhöhung des Gewinnfreibetrages (Grundfreibetrages) auf € 33.000,-
-Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstunden (Anhebung des monatlichen Steuerfreibetrages für Überstundenzuschläge von € 86,- auf € 120,-; für eine Dauer von 2 Jahren (2024 und 2025) soll überdies der monatliche Freibetrag für die ersten 18 Überstunden € 200,- im Monat betragen)
-Ausweitung der steuerlichen Begünstigung der Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (Anhebung des monatliche Freibetrags von insgesamt € 360,- auf € 400,-)
-unbefristete Verlängerung der (steuerlichen) Homeoffice-Regelung
-Erhöhung des Kindermehrbetrages von € 550,- auf € 700,-
-Erhöhung des höchstmöglichen steuerfreien Zuschusses zur Kinderbetreuung von € 1.000,- auf € 2.000,- und Erweiterung der Betriebskindergärten (die vergünstigte oder kostenlose Inanspruchnahme von Betriebskindergärten soll künftig auch dann steuerfrei sein, wenn die Einrichtung auch durch betriebsfremde Kinder besucht werden kann)

3. WEBEKU – Ratenantrag online stellen

Die kostenlose Web-Applikation WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) ermöglicht Dienstgebern sowie Bevollmächtigten einen einfachen Zugang zu den vielfältigen Informationen eines Beitragskontos. Seit Ende August steht im Portal auch ein Ratenantrag zur sukzessiven Begleichung von Beitragsrückständen zur Verfügung.

Eine Übersicht über die weiteren Funktionen gibt der Newsletter Nr. 10/August 2023 der Österreichischen Gesundheitskasse.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34556 vom 28.09.2023