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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Teuerungsprämie und vorzeitige Alterspension
Die WKÖ hat auf die Frage, ob eine beitragsfreie Teuerungsprämie ein Problem im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Alterspension darstellen kann, von der zuständigen Stelle die Antwort erhalten, dass dies nicht der Fall ist: Die Teuerungsprämie fällt nicht unter das Erwerbseinkommen. Nach § 91 Abs 1 Z 1 ASVG gilt als Erwerbseinkommen bei einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Da die Teuerungsprämie bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht zum Entgelt iSd § 49 Abs 3 Z 30 ASVG zählt, fällt diese auch nicht unter das Erwerbseinkommen bei einer vorzeitigen Pension.
2. Urlaubsersatzleistung bei vorzeitigem Austritt
Wenn ein Arbeitnehmer unberechtigt vorzeitig austritt, so ist der nicht konsumierte Resturlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ausgehend vom europarechtlichen Mindesturlaubsanspruch zu vergüten (also ausgehend von 4 Wochen bzw dem aliquoten Anteil von 4 Wochen; siehe EuGH 25. 11. 2021, C-233/20, ARD 6776/8/2021).
Beispiel 1: Der Dienstnehmer hat im aktuellen Urlaubsjahr 130 Kalendertage bis zum unberechtigten vorzeitigen Austritt zurückgelegt, er hat keinen Urlaubsrest aus dem Vorjahr und im Austrittsjahr 6 Urlaubstage verbraucht:
20 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 7,12 Urlaubstage Anspruch (berechnet auf Basis Mindesturlaub 4 Wochen nach EU-Recht) -> abzüglich dem Urlaubsverbrauch von 6 Tagen sind 1,12 Urlaubstage als Urlaubsersatzleistung auszuzahlen
Wenn es allerdings um die Frage der Rückzahlungspflicht bei zuviel konsumierten Urlaub bei dieser Austrittsart geht, so ist in Bezug auf die Anzahl der Urlaubstage von den 5 oder 6 Wochen Urlaubsanspruch nach österreichischem Recht bzw dem aliquoten Anspruch auszugehen.
Beispiel 2: Der Dienstnehmer hat im aktuellen Urlaubsjahr 130 Kalendertage bis zum unberechtigten vorzeitigen Austritt zurückgelegt, er hat keinen Urlaubsrest aus dem Vorjahr und im Austrittsjahr 8 Urlaubstage verbraucht:
25 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 8,90 Urlaubstage Anspruch (berechnet nach österreichischem Urlaubsrecht und einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen) -> abzüglich dem Urlaubsverbrauch von 8 Tagen besteht kein Überkonsum, der eine Rückzahlungspflicht auslöst, es besteht aber auch kein Anspruch auf Bezahlung der 0,90 Tage (Entfall nach § 10 Abs 2 UrlG wegen unberechtigten vorzeitigen Austritts).
Adaptiertes Beispiel bei 10 konsumierten Urlaubstagen:
25 Urlaubstage/365 x 130 Kalendertage = 8,90 Urlaubstage Anspruch (berechnet nach österreichischem Urlaubsrecht und einem Urlaubsanspruch von 5 Wochen) -> abzüglich dem Urlaubsverbrauch von 10 Tagen ergibt sich ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich des Urlaubsentgelts für 1,10 Urlaubstage (und nicht iHv 2,88 Tagen im Verhältnis zum aliquoten Urlaubsanspruch von 7,12 Tagen basierend auf dem anteiligen 4-Wochen-Anspruch).