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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Elektronische Meldung der Wiener Dienstgeberabgabe - Kulanzlösung für 2023
Durch eine Änderung zum Wiener Dienstgeberabgabegesetz (WDGAG) wurde im § 6 Abs 2 WDGAG ua der folgende Passus eingefügt: „Der Magistrat kann für die Erklärung an die Abgabenbehörde ein elektronisches Formular im Internet zur Verfügung stellen. Wird ein elektronisches Formular zur Verfügung gestellt, ist dieses zu verwenden, es sei denn die Verwendung des elektronischen Formulars ist unzumutbar“ (Wr. LGBl 2022/47, ausgegeben am 4. 11. 2022).
Auf Anfrage erteilte die Buchhaltungsabteilung 33 der Stadt Wien dazu folgende Auskunft:
- | Die Einbringung der Dienstgeberabgabeerklärung ist ab 1. 1. 2023 verpflichtend über Online-Formular einzubringen. Eine Anpassung auf der Informationsseite der Stadt Wien wurde bereits vorgenommen (Anmerkung: Bis vor kurzem war auf dieser Seite bezüglich elektronischer DGA-Erklärung noch von „kann“ die Rede, dies wurde nunmehr dahingehend abgeändert, dass die Dienstgeberabgabe-Erklärung elektronisch durchgeführt werden „muss“). |
- | Ab Februar 2023 wird ein neues modernisiertes Onlineformular zur Verfügung stehen. |
- | Eine Schnittstellenlösung ist in Vorbereitung, allerdings ist dies aufgrund der Vorlaufzeiten auf Sender– und Empfängerseite erst für 2024 geplant. |
- | In Ausnahmefällen bzw aus Kulanzgründen akzeptiert die Stadt Wien von Großkunden, wie zB Steuerberatungen, für den Erklärungszeitraum 2022 auch Erklärungen in pdf-Form, die an die Mail-Adresse kanzlei-b33@ma06.wien.gv.at zu senden sind. Bei der Übermittlung von pdf-Dateien wird je Klient eine eigene pdf-Datei benötigt, um eine automatische Erzeugung der Buchungen zu ermöglichen und fehlerhafte Zuordnungen zu vermeiden. |
(Quelle: www.vorlagenportal.at)
2. Formular für Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler
Hat ein begünstigter Rechtsträger iSd §§ 34 ff BAO (zB Verein) an einen einzelnen Sportler, Schiedsrichter oder Sportbetreuer in einem Kalenderjahr ausschließlich pauschale Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt, hat der Rechtsträger – erstmals für das Kalenderjahr 2023 – sämtliche Reiseaufwandsentschädigungen in das dafür vorgesehene amtliche Formular einzutragen und dem Finanzamt bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln (§ 3 Abs 1 Z 16c EStG 1988 idF BGBl I 2022/220).
Das dafür neugeschaffene Formular nennt sich „Mitteilung über pauschale Reiseaufwandsentschädigungen für SportlerInnen, Schieds-/KampfrichterInnen und SportbetreuerInnen“ und trägt die Bezeichnung L 19 bzw L 19-PDF-2023. Man kann es über folgenden Link herunterladen: Formular L 19