Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement des ARD erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.
1. Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen ab 2024
Mit dem Budgetbegleitgesetz soll es ab Jänner 2024 zu Änderungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen kommen, konkret soll ab 2024 die Dienstgeberabgabe aufgrund der künftigen Arbeitslosenversicherungspflicht für mehrfach geringfügig Beschäftigte angehoben und im Gegenzug der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gesenkt werden (Regierungsvorlage 18. 10. 2023, 2267 BlgNR 27. GP).
1.1. Anhebung der Dienstgeberabgabe
Mit Wirkung ab 1. 1. 2024 soll die Dienstgeberabgabe nach dem Dienstgeberabgabegesetz von 16,4 % auf 19,4 % angehoben werden (§ 1 Abs 1 DAG). Die Dienstgeberabgabe ist immer dann zu entrichten, wenn ein Arbeitgeber im Kalendermonat insgesamt eine Beitragsgrundlage, gebildet aus den laufenden Entgelten von geringfügig Beschäftigten, vorliegen hat, die den Betrag von € 777,66 übersteigt (Wert für 2024). Unterliegen die relevanten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse dem ASVG, so ist in den beschriebenen Fällen somit ab 1. 1. 2024 ein Gesamtbetrag von 20,5 % zu entrichten (DAG: 19,4 % sowie UV-Beitrag 1,1 %) oder nur der Betrag von 19,4 %, wenn der Dienstnehmer 60 Jahre oder älter ist und deshalb der UV-Beitrag entfällt.
1.2. Absenkung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge
Im Gegenzug zur Anhebung der Dienstgeberabgabe soll der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung um 0,1 Prozentpunkte gesenkt werden, dh der AlV-Beitrag sollt für Lehrlinge 2,3 % und für die übrigen Versicherten 5,9 % der Beitragsgrundlage betragen (§ 2 Abs 1 AMPFG). Dabei ist Folgendes zu beachten:
- | Die Aufteilung des AlV-Beitrags im Verhältnis 50:50 zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber bleibt unverändert aufrecht (§ 2 Abs 3 AMPFG). |
- | Allerdings kommt es beim Dienstnehmer nur dann zu einer Beitragsabsenkung (um 0,05 %), wenn kein Status des „niedrigen Einkommens“ vorliegt (also keine Absenkung des AlV-Dienstnehmeranteils nach § 2a AMPFG vorgenommen wird). Das bedeutet, dass im Kalenderjahr 2024 in jenen Kalendermonaten die Absenkung des AlV-Beitrages auf der Dienstnehmerseite greift, wenn die Beitragsgrundlage mehr als € 2.306,00 beträgt. Liegt der Status des „niedrigen Einkommens“ vor, so bleiben die Beitragssätze im Vergleich zum Kalenderjahr 2023 auf der Dienstnehmerseite unverändert. Der Dienstgeberanteil hingegen reduziert sich immer von 3 % auf 2,95 %. |
- | Diese Ausführungen gelten sinngemäß auch bei freien Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 ASVG. |
- | In Bezug auf Lehrlinge gelten diese Darstellungen ebenfalls, allerdings mit folgenden Abweichungen: Der AlV-Beitrag wird hier von 2,4 % auf 2,3 % abgesenkt. Das „niedrige Einkommen“ wird bei Lehrlingen nach wie vor nur in Bezug auf die Stufen „0 %“ und „1 %“ ermittelt. Dadurch gilt auch hier, dass dort, wo kein niedriges Einkommen vorliegt (also im Falle von Beitragsgrundlagen von mehr als € 2.128,00) die Absenkung auf der Lehrlingsseite greift, sonst (also im Falle niedrigen Einkommens) bleiben die SV-Beitragssätze auf Lehrlingsseite unverändert. |
2. LStR-Wartungserlass in Begutachtung
Das BMF hat den Wartungserlass 2023 zu den Lohnsteuerrichtlinien in Begutachtung geschickt. Unter anderem sind darin auch die geplanten Änderungen beim § 68 EStG 1988, die endgültigen neuen Werte im Bereich der Lohnsteuer, die Verschärfungen bei den SEG-Zulagen und die neuen Lohnsteuertabellen für das Jahr 2024 enthalten: Entwurf zum LStR-Wartungserlass 2023
Hinweis: Es ist auch noch eine Änderung der Sachbezugswerte-VO zu erwarten, die Anpassungen im Bereich E-Mobility zum Inhalt haben wird.
3. ELDA - Lohnsoftwarehersteller ONLINE Event
Am 11. 10. 2023 fand das 4. ELDA-Online-Lohnsoftwareherstellertreffen statt, bei dem Vertreter der Sozialversicherung sowie der Finanzverwaltung über aktuelle und wichtige Neuerungen berichteten. Die dort getätigten Aussagen sind nicht nur für die Programmierung der Lohnsoftware, sondern auch für die Personalverrechnung von großem Interesse. Die Unterlagen sowie die Antworten auf zahlreiche während des Meetings gestellte Fragen können auf der ELDA-Homepage über diesen Link heruntergeladen werden.
Interessant dabei ist, dass die Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Anhebung der Steuerbegünstigung des § 68 Abs 2 EStG 1988 insoweit verkündet hat, dass für Überstunden, die vor dem 1. 1. 2024 geleistet wurden, die aber erst ab dem 1. 1. 2024 (zB mit der Jännerabrechnung 2024) bezahlt werden, noch nicht die neue Regelung gilt, sondern noch jene Regelung, die bis 31. 12. 2023 Gültigkeit hatte (10/50 %/€ 86,00 und noch nicht 18/50 %/€ 200,00).
4. ÖGK-Magazin DGservice 2023/3
Die dritte Ausgabe des Servicemagazins der Österreichischen Gesundheitskasse für Dienstgeber in diesem Jahr enthält unter anderem folgende interessanten Beiträge: