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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 46/2023)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.

1. WKO-Info zur Urlaubsverjährung

Der EuGH hat in einem deutschen Vorabentscheidungsverfahren festgehalten, dass die Verjährungsfrist von offenen Urlaubsansprüchen erst dann zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen Urlaubsanspruch informiert und auf den (bevorstehenden) Verfall hingewiesen hat (EuGH 22. 9. 2022, C-120/21, ARD 6821/7/2022 = WIKU Personal aktuell 20/2022, Artikel Nr. 462/2022). Diese Aufklärungsobliegenheit des Dienstgebers hat kürzlich auch der OGH bestätigt (OGH 27. 6. 2023, 8 ObA 23/23z, ARD 6868/6/2023 = WPA 14/2023, Artikel Nr. 312/2023).

Nach österreichischem Recht verjährt der Urlaub zwei Jahre ab Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist (§ 4 Abs 5 UrlG). Von Seiten der WKO kommt aktuell die Empfehlung, die Arbeitnehmer jährlich – und aus Beweiszwecken schriftlich – über ihren offenen Urlaubsanspruch zu informieren und gegebenenfalls zum Verbrauch des Urlaubs aufzufordern. Für ein solches Infoschreiben hat die WKO ein Muster bereitgestellt: https://www.wko.at/oe/wko-muster-info-offener-urlaubsanspruch.docx

2. Meldepflichten bei Freistellung bei Kinderrehabilitation

Mit 1. 11. 2023 wurde ein neuer Rechtsanspruch auf Dienstfreistellung von bis zu 4 Wochen zur Begleitung von Kindern unter 14 Jahren bei Rehabilitationsaufenthalten geschaffen (BGBl I 2023/85). In ihrem Newsletter Nr. 12/2023 hat die ÖGK die Eckpunkte kompakt aufbereitet und insbesondere auch das Meldeprozedere erläutert:

Der Beginn der Freistellung ist mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung zu übermitteln. Als Karenzart ist „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ auszuwählen. Sollte die Lohnsoftware im November 2023 die neue Karenzart „Pflegekarenzgeld während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ noch nicht unterstützen, ist zunächst eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung mit der Karenzart „Pflegekarenz gegen Entfall des Entgelts ab 2014“ zu übermitteln. Sobald die Lohnsoftware die neue Karenzart unterstützt, ist die ursprüngliche Meldung zu stornieren und eine Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung mit der Karenzart „Pflegekarenz während Freistellung wegen Kinderrehabilitation“ zu erstatten. Alternativ kann in diesem Fall die Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Anmeldung auch via ELDA Online übermittelt werden (dort ist die neue Karenzart bereits verfügbar). Bei Wiederantritt der Beschäftigung ist das Ende der Freistellung mittels Familienhospizkarenz/Pflegekarenz Abmeldung zu übermitteln.

3. Überblick über Meldungen während entgeltfreier Zeiträume

Während entgeltfreien Zeiträumen bei aufrechtem Beschäftigungsverhältnis kann es zu Sachverhalten kommen, die eine Meldung an die Österreichische Gesundheitskasse erforderlich machen, um den Versicherungsverlauf zu korrigieren beziehungsweise die Verrechnung von Beiträgen zu ermöglichen. Da es hier immer wieder zu Unklarheiten kommt, in welcher Form diese Sachverhalte zu melden sind, hat die ÖGK ihre Empfehlungen, wie die Meldungen auszufüllen sind, in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst.

4. Fallweise Beschäftigung parallel zu einem Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber

In letzter Zeit wurde von Mitarbeitern der ÖGK mitunter die „fachliche Einschätzung“ vertreten, dass man parallel zu einem bestehenden Dienstverhältnis zusätzlich noch eine fallweise Beschäftigung zum selben Dienstgeber haben könnte und dass es am Softwarehersteller liegt, wenn das so nicht abrechenbar ist. Diese Feststellung steht jedoch im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des VwGH. Wir sind hier bemüht, eine bundesweite Feststellung diesbezüglich zu erlangen. Wenn die Sichtweise einzelner ÖGK-Mitarbeiter ermöglicht werden soll, müsste eine gesetzliche Änderung erfolgen – der Umstand, dass die Software der ÖGK dazu in der Lage wäre, so etwas zu verwalten, ersetzt eine legistische Korrektur nicht.

5. Sportlerbegünstigung – aktualisierter Leitfaden und FAQ

Mit 1. 1. 2023 wurde die steuer- und beitragsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung von gemeinnützigen Sportvereinen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer auf maximal € 720,- pro Kalendermonat bzw maximal € 120,- pro Einsatztag erhöht. Gleichzeitig wurde eine jährliche Meldepflicht für den auszahlenden Verein/Verband eingeführt. Nun wurde der Leitfaden des BMF und der Österreichischen Sozialversicherung für die Regelung zur pauschalen Reiseaufwandsentschädigung von Sportlerinnen und Sportlern aktualisiert und praxisnäher formuliert (Link). Weiters wurde von der Sport Austria in Abstimmung mit dem BMF und der ÖGK eine FAQ-Sammlung zu den wichtigsten abgaben- und beitragsrechtlichen Fragen erstellt (Link).

6. Alternsgerechtes Arbeiten

Arbeitnehmer haben im Verlauf ihres Lebens sehr unterschiedliche Ansprüche. Die gemeinsame Website www.arbeitundalter.at von ÖGB, Arbeiterkammer, WKÖ und Industriellenvereinigung bietet umfassende Informationen rund um das Thema alternsgerechtes Arbeiten. In den vier Handlungsfeldern Führung, Weiterbildung, Gesundheit und Arbeitsorganisation gibt es zahlreiche Tipps und Fallbeispiele, die dabei helfen, lebensphasenorientierte Arbeitsplätze und generationengerechte Arbeitsbedingungen zu schaffen. Ziel der Zusammenarbeit ist es, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die den altersbedingten Lebensumständen bestmöglich gerecht werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34742 vom 15.11.2023