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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus den letzten Wochen.
1. DZ-Sätze für 2023
Die DZ-Sätze für das Jahr 2023 entsprechen – abgesehen vom Bundesland Steiermark - jenen aus den Kalenderjahren 2020–2022:
Bundesland | Hebesatz Österreich | Hebesatz Bundesland | DZ 2023 |
Burgenland | 0,14 % | 0,28 % | 0,42 % |
Kärnten | 0,14 % | 0,25 % | 0,39 % |
Niederösterreich | 0,14 % | 0,24 % | 0,38 % |
Oberösterreich | 0,14 % | 0,20 % | 0,34 % |
Salzburg | 0,14 % | 0,25 % | 0,39 % |
Steiermark | 0,14 % | 0,22 % | 0,36 % |
Tirol | 0,14 % | 0,27 % | 0,41 % |
Vorarlberg | 0,14 % | 0,23 % | 0,37 % |
Wien | 0,14 % | 0,24 % | 0,38 % |
(Quelle: Aussendung der WKO)
2. Nachtschwerarbeitsbeitrag: Sistierung für 2023
Im Sozialausschuss wurde am 29. 11. 2022 beschlossen, dass im Jahr 2023 die Höhe des Nachtschwerarbeits-Beitrages unverändert bleibt. Er beträgt damit (vorbehaltlich der Zustimmung im National- und Bundesrat) auch im Jahr 2023 weiterhin 3,8 % der allgemeinen ASVG-Beitragsgrundlage.
3. Offizielle Erläuterungen zu zwei Mindestlohntarifen
Das BMAW hat mit Experten von Arbeitnehmerseite und Arbeitgeberseite zu folgenden beiden Mindestlohntarifen offizielle Erläuterungen erarbeitet:
- | MLT für Hausbetreuer und Hausbetreuerinnen |
- | MLT für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in privaten Kinderbetreuungseinrichtungen |
Diese Kommentierungen geben den dabei gefundenen gemeinsamen Diskussionsstand wieder, sind aber rechtlich nicht bindend, da die Auslegung eines Mindestlohntarifs im Streitfall ausschließlich Sache der Gerichte ist. Sie können daher nur als unverbindlicher Arbeitsbehelf verwendet werden.
4. Verlängerung der Kurzarbeitsregelung
Die Verlängerung der bestehenden – großzügigeren – Kurzarbeitsbestimmungen bis Ende Juni 2023 wurde kürzlich im BGBl I 2022/188 veröffentlicht. Entgegen der ursprünglichen Ankündigung sollen nun voraussichtlich doch ein paar (allerdings wenige) Änderungen ab 1. 1. 2023 kommen. Geplant sind folgende Anpassungen:
- | Lehrlinge werden aus dem Kreis der förderbaren Personen gestrichen: Allerdings ist es gesetzlich (§ 13 Abs 7 BAG) weiterhin möglich, Lehrlinge in die Kurzarbeit bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit einzubeziehen (allerdings „ungefördert“). |
- | Bestätigungen durch Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder/Bilanzbuchhalter betreffend die „wirtschaftliche Begründung“ sollen nicht mehr erforderlich sein. |
- | Entfall des verpflichtenden Urlaubsverbrauchs während der Kurzarbeit. |
Die Zustimmung des BMF zu den geplanten Änderungen steht noch aus. Es kann also sein, dass sich der eine oder andere hier aufgezählte Punkt noch verändert. Sobald die Änderungen bestätigt sind, werden in weiterer Folge auch die neuen Sozialpartnervereinbarungen zur Verfügung stehen und in angemessener Zeit dann auch die neue Kurzarbeitsrichtlinie.