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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. LStR-Wartungserlass 2023
Der aktuelle Wartungserlass zu den Lohnsteuerrichtlinien wurde in der Findok freigegeben: Wartungerlass 2023
Mit dem Erlass werden zahlreiche Gesetzesänderungen der letzten Zeit, Änderungen in steuerrechtlichen Verordnungen, höchstgerichtliche Entscheidungen, redaktionelle und sonstige Aktualisierungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Bemerkenswert ist jedoch, dass die jüngeren gesetzlichen Änderungen (zB die Anhebung des „kleinen“ FABO+ durch das Start-up-Förderungsgesetz noch nicht Berücksichtigung fanden. Insoweit sind zB die im Wartungserlass zu findenden Lohnsteuertabellen 2024 mit Vorsicht zu genießen.
Zu den aktualisierten Lohnsteuerrichtlinien geht es hier: LStR 2002
2. Teuerungsprämien 2023 und 2024
Wie schon im Vorjahr bestehen aus Sicht des BMF keine Einwände gegen eine steuerfreie Auszahlung einer Teuerungsprämie für 2023 bis spätestens 15. 2. 2024, sofern die Teuerungsprämie dem Kalenderjahr 2023 zugeordnet werden kann (zB aufgrund einer Vereinbarung; siehe auch LStR Rz 631). Für derartige Teuerungsprämien ist der für das Jahr 2023 geltenden Freibetrag zu beachten.
Auch für das Kalenderjahr 2024 wird es möglich sein, Teuerungsprämien abgabenfrei leisten zu können. Die Eckpfeiler dieser Regelung, die durch einen Abänderungsantrag im Nationalrat zum Start-up-Förderungsgesetz in § 124b Z 447 lit a bis c EStG 1988 eingefügt wurde, lauten:
- | Sie heißt offiziell nicht mehr „Teuerungsprämie“, sondern „Mitarbeiterprämie“ -> verwendet ein Kollektivvertrag den Ausdruck „Teuerungsprämie“, so stellt dies – wenn sonst alle Voraussetzungen erfüllt sind – aber kein Problem dar. |
- | Die abgabenfreie Auszahlung steht nur jenen Arbeitgebern offen, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Verpflichtung diese Prämie auszahlen (also aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs 5 Z 5 EStG 1988) oder auf Basis einer Betriebsvereinbarung, die deshalb abgeschlossen wird, weil der KV die Betriebsvereinbarung dazu ausdrücklich ermächtigt oder weil auf Arbeitgeberseite keine kollektivvertragsfähige Körperschaft existiert, die so etwas verhandeln könnte (BV-Fälle des § 68 Abs 5 Z 6 EStG 1988). |
- | Eine vertragliche Vereinbarung würde nur noch in jenen Fällen abgabenrechtlich als Vereinbarungsgrundlage anerkannt werden, in denen eine Betriebsvereinbarung in den zuvor genannten Fällen nicht möglich ist, weil im Betrieb kein Betriebsrat existiert (Achtung: Dies geht nur dann, wenn der KV an die Betriebsvereinbarung „delegiert“ oder kein KV vorliegen kann, weil keine Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Arbeitgeberinteressensvertretung vorliegt). In diesem Fall muss eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer vorliegen. |
- | Es muss sich wieder um zusätzliche Zahlungen handeln, die bisher nicht gewährt wurden, wobei aber Teuerungsprämien, die 2022 oder 2023 ausbezahlt wurden, kein Problem darstellen. |
- | Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als lnteressensausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung. |
- | Diese Zahlungen sind auch wieder ohne Auswirkung auf das Jahressechstel (erhöhen dieses also nicht bei laufender Gewährung und belasten es auch nicht, wenn sie dem Grunde nach als „sonstige Bezüge“ – zB jährlich – geleistet werden). |
- | Für sich alleine oder zusammen mit einer steuerbegünstigten Arbeitnehmergewinnbeteiligung (§ 3 Abs 1 Z 35 EStG 1988) darf das steuerfreie Ausmaß dieser „Mitarbeiterprämie“ den Jahresfreibetrag von € 3.000,- nicht überschreiten. Wird dieses Ausmaß insgesamt (zB wegen Auszahlung durch verschiedene Stellen) überschritten, so löst dies (im Jahr 2025 für 2024) eine Pflichtveranlagung aus und zwar in Bezug auf den Überschreitungsbetrag. |
- | Jener Anteil dieser Zahlung, der entweder nicht begünstigt ist, weil er nicht auf Basis der richtigen lohngestaltenden Vorschrift geleistet wurde oder weil er den Freibetrag (€ 3.000,-) überschreitet, ist nach Tarif zu versteuern. Somit würde das Jahressechstel für freiwillig vereinbarte Teuerungsprämien oder höhere Teuerungsprämien, als sie in der relevanten lohngestaltenden Vorschrift vorgesehen sind (also zB über den KV-Wert hinausreichen) nicht auf das Jahressechstel angerechnet werden können, sondern müssten gleich nach Tarif versteuert werden (§ 67 Abs 10 EStG 1988: als sonstige Bezüge; als laufende Bezüge, falls diese Zahlung monatlich geleistet wird). |
3. Anhebung des „kleinen“ Familienbonus PLUS
Mit 1. 1. 2024 kommt es – etwas überraschend – noch zu einer Anhebung jenes Familienbonus PLUS-Betrages, der für volljährige Kinder bestimmt ist („Kleiner FABO Plus“ für die „Großen“). Dieser Wert steigt von € 54,18 pro Kalendermonat auf € 58,34.
Der Hintergrund dieser durch Abänderungsantrag zum Start-up-Förderungsgesetzeinen vorgenommenen Änderung ist darin gelegen, dass der Kindermehrbetrag, der im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erlangbar ist, mit 1. 1. 2024 von € 550,00 auf € 700,00 (je Kind je Kalenderjahr) steigt. Dies würde dann möglicherweise im Falle von Volljährigen zu einer Besserstellung gegenüber jenen Steuerpflichtigen führen, bei denen sich der FABO+ steuerlich auswirkt, wenn es zu keiner Erhöhung des FABO+ gekommen wäre. Der „große FABO Plus für die Kleinen“ bleibt hingegen auch im Jahr 2024 unverändert (€ 166,68 pro Kalendermonat).
In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass bereits Lohnsteuertabellen für 2024 im Umlauf sind, wo diese Änderung noch nicht berücksichtigt wurde (zB auch im LStR-Wartungserlass 2023)!