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Aktuelle Neuigkeiten für die Personalverrechnung (KW 52/2023)

Bearbeiter: Wilhelm Kurzböck

Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.

1. Ausgleichstaxe nach dem BEinstG für 2024

Die Höhe der Ausgleichstaxe ist von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer abhängig und wird jährlich angepasst. Im Kalenderjahr 2024 beträgt die Ausgleichstaxe für jeden einzelnen begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre,

-für Arbeitgeber mit 25 bis 99 Arbeitnehmern monatlich € 320,-
-für Arbeitgeber mit 100 bis 399 Arbeitnehmern monatlich € 451,-
-für Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern monatlich € 477,-

2. Änderung der Sachbezugswerteverordnung

Mit BGBl II 2023/404 wurde in der Sachbezugswerteverordnung gesetzliche Änderungen nachgezogen. So werden ua jeweils eigene Ermittlungs- und Ansatzmethoden für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen einerseits und für unverzinslich begebene oder mit einem fixen Satz verzinste Arbeitgeberdarlehen andererseits vorgesehen. Außerdem wurde eine Anpassung des § 4c Sachbezugswerteverordnung betreffend das Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge im Privatbereich des Arbeitnehmers vorgenommen.

In den nächsten Tagen ist damit zu rechnen, dass noch ein relativ umfangreicher Fragen-Antworten-Katalog unter anderem zu diesem Thema veröffentlicht wird.

3. Dienstwohnungen – neue Sachbezugswerte ab 2024

Die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug orientiert sich an den Richtwertmietzinsen, die (grundsätzlich) alle zwei Jahre an die Änderung des VPI angepasst werden. Die Erhöhung der Richtwerte für die Mietzinse mit 1. 4. 2023 durch BGBl II 2023/81 führt zu einer Erhöhung der Sachbezugswerte für Dienstwohnungen in der Lohnverrechnung ab 1. 1. 2024. Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, sind ab Jänner 2024 als monatlicher Quadratmeterwert folgende Werte anzusetzen:

-Wien: € 6,67
-Niederösterreich: € 6,85
-Burgenland: € 6,09
-Oberösterreich: € 7,23
-Salzburg: € 9,22
-Tirol: € 8,14
-Vorarlberg: € 10,25
-Steiermark: € 9,21
-Kärnten: € 7,81

4. Suspendierung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Russland

Russland hat zahlreiche Bestimmungen des zwischen Österreich und Russland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens mit sofortiger Wirkung suspendiert, die suspendierten Bestimmungen sind somit auch auf österreichischer Seite ausgesetzt (siehe BGBl III 2023/200). Dies betrifft ua die Bestimmungen über Betriebstätten, sämtliche Verteilungsnormen, über die Gleichbehandlung, die Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steuern und die Beschränkung von Vergünstigungen. Die Auswirkungen hat das BMF in einer aktuellen Info zusammengefasst (Info des BMF vom 6. 12. 2023, 2023-0.867.389).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34897 vom 28.12.2023