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Die folgende Zusammenstellung bietet einen raschen Überblick über wichtige, für die Lohn- und Gehaltsverrechnung relevante Neuigkeiten aus der letzten Woche.
1. Bezugsumwandlungen bei „Jobbikes“
Ende letzten Jahres wurde durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2022/504) klargestellt, dass auch für die Zurverfügungstellung arbeitgebereigener Kraftfahrzeuge, Fahrräder bzw Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von null (Elektroauto, E-Bike etc) im Rahmen einer Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge (Bezugsumwandlung) ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Die ÖGK zog hier mit und akzeptiert die Beitragsbefreiung für die Sozialversicherung (und die betriebliche Vorsorge). In einer Aussendung und auf ihrer Homepage erklärte sie aber, dass die Reduktion des überkollektivvertraglichen Bruttobezugs zu einer Verminderung der Beitragsgrundlage führt und sich grundsätzlich auch auf sonstige Ansprüche (zB Sonderzahlungen, Urlaubsentgelt, Krankenentgelt, Mehrarbeits- bzw Überstundenentlohnung, Ist-Lohnerhöhungen) auswirkt (siehe dazu https://tinyurl.com/OEGK-Firmenfahrraeder).
Nunmehr dürfte die ÖGK in diesem Punkt allerdings umschwenken: In Einzelanfragen gibt sie bereits die schriftliche Auskunft, wonach im Falle einer „Bezugsumwandlung“ in Verbindung mit Jobbikes nicht mehr darauf bestanden wird, dass sich die Entgeltsherabsetzung auch auf Folgeentgelte (zB Sonderzahlungen) auswirken muss, damit auch die SV-/BV-Beitragsgrundlage entsprechend absinken darf.
Eine offizielle Aussendung bleibt noch abzuwarten (und auch, ob die geänderte Rechtsmeinung dann auch rückwirkend mit 1. 1. 2023 gilt).
2. Jahreslohnzettel für 2023
Das BMF hat das Formular für den Jahreslohnzettel für 2023 (L16 2023) auf seiner Webseite veröffentlicht. Gegenüber der Version für 2022 kam es zu keinen Änderungen (abgesehen davon, dass bei den Angaben für den Familienbonus PLUS das Kalenderjahr angepasst wurde).
3. Rahmenvereinbarung zu Homeoffice mit Tschechien
Wie bereits mit Deutschland wurde nun auch mit Tschechien eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, wonach sich bei einer gewöhnlichen wiederkehrenden grenzüberschreitenden Telearbeit bis maximal 40 % die Zuständigkeit des Mitgliedstaates in der Sozialversicherung nicht ändert – zuständig bleibt der Staat, in dem der Arbeitgeber den Sitz hat, die Zuständigkeit geht nicht auf den Wohnstaat des Grenzgängers über. Die Rahmenvereinbarung tritt mit 1. 3. 2023 in Kraft. Ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung ist bei der zuständigen Stelle des Staates zu stellen, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sein sollen (in Österreich beim Dachverband der Sozialversicherungen).
Hier der Link zu einer ausführlichen Information der ÖGK: Rahmenvereinbarung Tschechien