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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Verordnung des BMWFW über die von Emittenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen (Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung - AltF-InfoV)
BGBl II 2015/242, ausgegeben am 31. 8. 2015
Basierend auf dem neuen Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG), BGBl I 2015/114, LN Rechtsnews 20059 vom 17. 8. 2015, wird mit der vorliegenden AltF-InfoV das Muster für das Informationsblatt kundgemacht, das die Emittenten ihren Anlegern gem § 4 Abs 1 AltFG beim Angebot von alternativen Finanzinstrumenten mit einem EU-weiten Gesamtgegenwert von 100.000 € bis 1,5 Mio € zur Verfügung stellen müssen (bei Genossenschaftsanteilen: ab 750.000 €).
Das Informationsblatt hat - in der vorgegebenen Reihenfolge - va zu enthalten:
- | Angaben über den Emittenten (ua auch betr Kapitalstruktur, Stimmrecht, wirtschaftliche Eigentümer); |
- | Angaben über das alternative Finanzinstrument (ua auch zu Laufzeit, Kündigungsfristen, Kündigungsterminen, Art und Höhe der Verzinsung, Verwendung des Jahresüberschusses, etwaigen Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Managementkosten, allfälligen Belastungen, Stellung der Anleger im Insolvenzfall, etwaigen Nachschusspflichten, Kontroll- und Mitwirkungsrechten, Möglichkeit und Kosten einer späteren Veräußerung, Steuern); |
- | Sonstige Angaben und Hinweise (Verwendung der eingesammelten Gelder, Angabe der für den Emittenten im Falle eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde); |
- | Risikohinweise (va Hinweis auf das Risiko des Verlustes des gesamten investierten Kapitals und Hinweis auf die fehlende Beaufsichtigung durch die FMA). |
Als Beilagen zum Formblatt verlangt die AltF-InfoV
- | den aktuellen Jahresabschluss oder bei Nichtvorliegen desselben die Eröffnungsbilanz, |
- | den Geschäftsplan, |
- | die Angabe des angestrebten Emissionsvolumens, das durch die Ausgabe alternativer Finanzinstrumente aufgebracht werden soll, |
- | die Angabe des Vorgehens, wenn das Emissionsvolumen nicht erreicht wird, |
- | gegebenenfalls allgemeine Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsbedingungen iZm dem alternativen Finanzinstrument sowie |
- | alle vom Emittenten darüber hinausgehende Angaben. |
Die AltF-InfoV ist - gleichzeitig mit dem AltFG - mit 1. 9. 2015 in Kraft getreten.