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Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Gläubigerin die Unwirksamerklärung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten der Bekl (Mutter des Schuldners), das im Rang nach dem Pfandrecht für eine Kreditgeberin im Höchstbetrag von 206.400 € im Grundbuch eingetragen ist. Strittig ist, ob die Anfechtung mangels Befriedigungstauglichkeit unzulässig ist.
Die Anfechtung eines vertraglichen Belastungs- und Veräußerungsverbots, das den Gläubiger an der Exekutionsführung in die betreffende Liegenschaft hindert, ist gegenüber dem Berechtigten zulässig und möglich. Gerade bei der Beseitigung der Wirkungen eines Belastungs- und Veräußerungsverbots liegt der Schluss auf die Befriedigungstauglichkeit nahe, wird doch auf diese Weise der Zugriff auf das Liegenschaftseigentum des Schuldners überhaupt erst möglich. Legt der Anfechtungskläger einen solchen Sachverhalt dar, ist er damit dem ihm obliegenden Beweis der wahrscheinlichen Verbesserung seiner Befriedigungsmöglichkeit nachgekommen.
Der vorliegende Fall ist darüber hinaus dadurch gekennzeichnet, dass nur eine einzige vorrangige Hypothek besteht, und zwar zur Finanzierung des Liegenschaftskaufs. Vor diesem Hintergrund hat die Kl bereits die grundsätzliche Befriedigungstauglichkeit dargetan.
Es liegt dann am Anfechtungsgegner, Tatsachen zu behaupten, aufgrund derer die Anfechtung aus besonderen Gründen dennoch nicht befriedigungstauglich ist, und diese Tatsachen unter Beweis zu stellen. Diesen Beweis hat die Bekl hier nicht erbracht: Dass sich – bei einem Wert der Liegenschaft von 118.044,95 € (mit Dachbodenausbau) und einer Laufzeit des Kredits von 30 Jahren – die voraussichtliche Gesamtverbindlichkeit nach dem Kreditvertrag 250.849,25 € beträgt, legt die Befriedigungsuntauglichkeit nicht dar. Die Bekl hätte vielmehr nachweisen müssen, dass keine Wahrscheinlichkeit für die Annahme einer Befriedigungsverbesserung durch Beseitigung des Belastungs- und Veräußerungsverbots spricht. Vor dem Hintergrund, dass im Kreditvertrag ausdrücklich die Möglichkeit der gänzlichen oder teilweisen vorzeitigen Rückzahlung des Kredits vereinbart wurde, hätte die Bekl daher behaupten und beweisen müssen, dass aus ganz konkret genannten Gründen eine vorzeitige Tilgung ausgeschlossen ist. Im Übrigen folgt bereits aus dem Umstand der monatlichen Ratenzahlungen, dass sich die Gesamtverbindlichkeit bei der Kreditgeberin bereits weit vor Ablauf der Kreditlaufzeit derart reduziert haben wird, dass die Kl zumindest mit einer (teilweisen) Deckung rechnen kann.
Hinweis:
Mit 1. 7. 2021 wird die AnfO aufgehoben und in die EO übernommen (vgl Gesamtreform des Exekutionsrechts – GREx, BGBl I 2021/86). Die AnfO ist weiterhin auf Rechtshandlungen vor dem 1. 7. 2021 anzuwenden. § 2 AnfO ist dann in § 439 EO geregelt, § 3 Anfo in § 440 EO.