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Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit – Fahrlässigkeit des Anfechtungsgegners

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

IO: § 31

Ob dem Anfechtungsgegner iSd § 31 Abs 1 Z 2 IO Fahrlässigkeit zur Last fällt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet – vom Fall einer (hier nicht vorliegenden) korrekturbedürftigen Fehlbeurteilung abgesehen – regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Da der ein Kindertagesheim betreibende Schuldner mehr Kinder betreute als von der Bekl bewilligt war, forderte diese an Förderungen für den Zeitraum Jänner 2014 bis März 2015 42.398,22 € zurück. Da der Schuldner diesen Betrag nicht bezahlen konnte, stellte er ein Ratenzahlungsansuchen. Mitursache hierfür war, dass dem Schuldner im Jahr 2015 bis zur Ratenvereinbarung durch Barabhebungen und Überweisungen insgesamt 39.512,92 € – teils für nicht ausbezahlte Gehälter, teils für von der Obfrau geleistete Mietzahlungen, teils für private Zwecke – entzogen worden waren. Nach der hierauf geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung sollte die Tilgung durch Einbehaltung eines Teils der zukünftig zustehenden Förderbeiträge erfolgen.

Der Schuldner hing nach den Feststellungen zwar wirtschaftlich von den Subventionen der Bekl ab, ihm war nach den Förderbedingungen aber gestattet, bestimmte Leistungen seinen Kunden gegen Entgelt anzubieten. Die Bekl musste daher nicht davon ausgehen, seine einzige Einnahmequelle zu sein. Aus diesem Grunde und zumal die Subventionen monatlich zwischen 17.000 und 19.000 € betrugen und auch weiter gewährt werden sollten, ist die Ansicht des BerufungsG im angefochtenen Urteil, die Bekl habe bloß wegen des Ratenzahlungsansuchens noch nicht die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners annehmen oder weitere Nachforschungen vornehmen müssen, nicht korrekturbedürftig.

OGH 20. 11. 2019, 17 Ob 15/19h

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28764 vom 10.03.2020